Obwohl, es beginnt wie nicht anders erwartet: Martin H., 52, stellvertretender Leiter der Biberacher Wasserwerfer-Staffel, wird als Zeuge bereits nach zehn Minuten wieder entlassen; er macht von seinem Recht Gebrauch, keine Angaben zu machen, um sich nicht selbst zu belasten.
Alles weitere aber macht Staunen. Es folgt eine Videovorführung. Die Strafkammer hat einiges an Material ausgewertet. Nicht etwa, um zu belegen, was die beiden Angeklagten im Verlauf des Polizeieinsatzes im Schlossgarten unternommen, wo sie sich aufgehalten haben und was sie sehen konnten. Nein, im Mittelpunkt stehen zwei Verletzte, die schon vor der Sommerpause ausgesagt haben. Nun wird minutiös analysiert, was sie vor den Volltreffern des Wasserwerfers getrieben haben. Karin U. hat sich, lange bevor sie erheblich verletzt wurde, einmal für zwei Minuten auf den Weg gesetzt und dann der Aufforderung von Polizisten Folge geleistet, aufzustehen und wegzugehen. Genau wie sie ausgesagt hatte. Um sie herum saßen einige andere Menschen, Hunderte andere standen dabei. Blockiert wurde dabei niemand und nichts. Die Menschen waren einfach da. Kein Beleg für eine strafbare Nötigung, schon nicht wegen der geringen Dauer des Sitzens. Aber vielleicht für die Einstellung, die man im Saal fast greifen kann, wer nicht weggegangen war, habe selbst Schuld an seinen Verletzungen?
Danach regt die Verteidigung an, andere Videosequenzen vorzuführen. Zu welchem Zweck wird nicht klar. Zudem stimmen die Nummerierungen der polizeilichen Aufzeichnungen in verschiedenen Zusammenschnitten nicht überein, Verwirrung vorprogrammiert. Grund genug für einen Nebenklägervertreter, der Anregung entgegen zu treten und eine Begründung für den Wunsch der Verteidigung zu verlangen. Das führt zwar zu einem Geplänkel zwischen Vorsitzender, Verteidigern und Anwälten der Nebenkläger, nicht aber zu einer Klärung, ob eine Vorführung der Wahrheitsfindung dient.
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dichtbert
am 20.09.2014