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Das Zahnfleisch vom Knochen geschossen

Das Zahnfleisch vom Knochen geschossen
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Nach bisher zehn Verhandlungstagen im Wasserwerferprozess vor dem Landgericht Stuttgart, der von Freitag an Sommerpause macht, tritt immer klarer hervor, wie voreingenommen die Staatsanwaltschaft Stuttgart ihre eigenen Ermittlungsergebnisse interpretiert hat. Zeugenaussagen von Verletzten und sogar Polizeivideos klagen viel schärfer an als die Anklagebehörde.

Axel Sch., eines von neun durch Wasserstöße am Kopf verletzten Opfern des Schwarzen Donnerstags, hat weder damals Anzeige erstattet, noch ist er dem Prozess als Nebenkläger beigetreten. Dritte haben seinen Fall angezeigt, dadurch kam er in die Ermittlungsakten. Axel Sch. stand am späteren Nachmittag des 30. 9. 2010, als das Ziel des Polizeieinsatzes schon beinah erreicht war – wie so viele, die beschossen wurden – keineswegs den Wasserwerfern im Weg, sondern abseits auf einer Wiese. Als ihn der Strahl "wie ein Faustschlag" traf, hatte er den Mund offen: Neben einer gebrochenen Nasenscheidewand und zum Glück nicht bleibenden Augenverletzungen wurde ihm dadurch das Zahnfleisch vom Knochen gerissen, ebenso riss eine Mandel entzwei. Wochenlange heftige Schmerzen waren die Folge.

Alexander Sch., der als Nebenkläger vertreten ist, sagt aus: Er habe während einer Pause der Wassereinsätze aus der Gefahrenzone gehen wollen. Die vorausgegangenen Wasserstöße, vor denen er sich habe wegducken können, seien in Kopfhöhe geführt worden. Dann sei er an der rechten Schläfe getroffen worden und zu Boden gegangen. Es sei wie der Boxschlag eines Weltmeisters im Schwergewicht gewesen. Im Schlossgarten habe es keinerlei ärztliche Versorgung gegeben. Jemand habe ihn auf eine Decke auf der Wiese gelegt. Eine zufällig anwesende Augenärztin habe schließlich veranlasst, dass er zu einem Krankenwagen gebracht wurde. Im Katharinenhospital wurde eine Netzhautablösung festgestellt, die zwei Operationen erforderte und die erhöhte Gefahr einer Erkrankung am Grauen Star bedingt.

Oder Zeuge Christian H., der durch einen Augenhöhlenbruch, einen Bindehautriss sowie eine Eintrübung der Linse dauerhaft 20 Prozent seiner Sehkraft verlor: Auch er stand abseits auf einer Wiese, inmitten einer Menschentraube, wollte weg und konnte nicht. Besonders zynisch einmal mehr hierzu der Sprechverkehr aus dem Wasserwerfer: "Runter! Runter, Helmut! So, ja, genau! Genau do nei!" Unter diesen Eindrücken hat sich Christian H. gestern dann entschlossen, dem Verfahren ebenfalls als Nebenkläger beizutreten.

An die 20 bisher im Gerichtssaal abgespielte (Polizei-)Videos belegen die Aussagen der Opfer. Sie belegen manchmal aber noch mehr: beispielsweise, dass Menschen, denen nach hinten die Flucht durch eine Polizeikette versperrt ist, von einer von vorne rechts vorrückenden anderen Polizeikette direkt in die Schussbahn des Wasserwerfers getrieben werden (Video 35, 15.04 Uhr). Oder von wem Gewalt ausging, wenn ein Polizist beim Abführen einer Frau dieser grundlos einen Faustschlag versetzt (Video 564). 

Das Anklagekonstrukt wackelt immer mehr

Und sie werfen – im Einklang mit allen bisherigen Zeugenaussagen von Verletzten – immer drängendere Fragen auf. Zum einen: Warum wurden Wasserwerfer gegen Menschen eingesetzt, die gerade freiwillig das Gelände verlassen wollten, und gegen andere Menschen, die nicht weggehen konnten, weil sie von Polizeiketten eingekesselt waren oder aber zwischen Hunderten oder Tausenden anderer Menschen dicht an dicht standen und sich daher nicht rechtzeitig in Sicherheit bringen konnten? Und wie kann das in Einklang mit der Begründung gebracht werden, dass die Wasserwerfer-Einsätze der Räumung des für Baumfällungen freizumachenden Geländes dienten?

Zum anderen ist die Konstruktion des Anklagevorwurfs der Staatsanwaltschaft mit jedem Verhandlungstag, der vergeht, noch weniger nachvollziehbar. Diese sieht das Verschulden der Angeklagten darin, sie hätten pflichtwidrig nicht dafür gesorgt, dass Wasserstöße in Kopfhöhe unterblieben seien, und dadurch die Verletzung von insgesamt neun Menschen im Kopfbereich verursacht. Juristisch ist das vergleichbar mit dem Vorwurf gegen den Disponenten einer Spedition, der nicht dafür sorgt, dass sein Fahrer den Lkw nicht überlädt, und daher mitverantwortlich gemacht wird für einen dadurch verursachten Unfall. Das ist die Voraussetzung, um nur fahrlässige Körperverletzung anklagen zu können – und nicht Schlimmeres anklagen zu müssen. Darauf hatten sich Staatsanwaltschaft und Polizeiführung bereits geeinigt, <link http: www.kontextwochenzeitung.de politik bauernopfer-373.html _blank>ehe die ersten Beschuldigten vernommen wurden. 

Nachhilfe in Physik gefällig?

Dazu passt aber bereits die Annahme der Staatsanwaltschaft zum physikalischen Ablauf eines Wasserstoßes nicht. Denn der Wasserstrahl wird aus den Rohren des Wasserwerfers weit oberhalb der Kopfhöhe nach unten abgeschossen. Irgendwo trifft er entweder auf den Erdboden oder auf ein – zumeist menschliches – Ziel. Auf dem Weg zum Ziel kommt es zur Krümmung des Wasserstrahls nach unten, und zwar umso mehr, je weiter das Ziel entfernt ist. Das bedeutet beim Einsatz gegen eine Menschenmenge, dass naturgemäß immer dann, wenn nicht der am nächsten zum Wasserwerfer stehende Mensch unterhalb des Kopfes getroffen wird, sondern der Strahl über ihn hinweggeht, zwangsläufig immer auf dem weiteren Weg des Wasserstoßes irgendwann Kopfhöhe erreicht werden muss.

Dann ist es also Zufall, ob jemand am Kopf oder in einem anderen Körperbereich getroffen wird. Die Frau mit 1,50 Meter Größe wird verfehlt, der hinter ihr stehende Mann mit 1,80 Meter wird dafür am Kopf getroffen. Oder, wie es ein schwer verletzter Zeuge auch schon beschrieb: Der Strahl trifft in einem Meter Höhe den Kopf eines Menschen, der sich gerade bückt. Entscheidend muss also sein, ob ein Wasserstoß abgegeben wird, der an irgendeinem Punkt seiner Bahn Kopfhöhe erreichen kann. Das wird man bei Wasserstößen gegen eine Menschenmenge wohl immer annehmen müssen.

Die noch viel grundsätzlichere Frage: Passt die Annahme der Staatsanwaltschaft, Wasserstöße gegen Menschen seien rechtmäßig gewesen, überhaupt zu dem durch die Polizeivideos dokumentierten Verhalten der Menschenmenge?

Die Polizeidienstvorschrift 122 ("Einsatz von Wasserwerfern und Wasserarmaturen") unterscheidet klar zwischen Wasserregen (über die Menschen hinweg), Wassersperre (schräg vor den Menschen auf den Boden gerichtet) und dem Wasserstoß. Und sie regelt eindeutig, in welchen Fällen der Wasserstoß als "intensivste Form des Wassereinsatzes" nur zulässig ist: wenn es darum geht, Straftaten oder das Vordringen von Störern zu verhindern, oder wenn Gewalttäter zum Zurückweichen gezwungen werden müssen. Und selbst dann ist laut Vorschrift noch darauf zu achten, dass niemand am Kopf getroffen wird.

Nichts von alledem ist den Opfern vorzuwerfen, die bisher im Zeugenstand waren. 

Staatsanwalt Stefan Biehl, der die Anklageschrift erstellt hat und vor Gericht vertritt, ist der Auffassung, Wasserstöße seien grundsätzlich zulässig gewesen, obwohl nach seinen eigenen Ermittlungen vom Vertreter des Polizeiführers Stumpf nur Wasserregen freigegeben worden war. Für ihn ist die Einsatzbeschränkung zwar von interner Bedeutung, mache jedoch Wasserstöße nicht grundsätzlich unzulässig. Dies würde folglich bedeuten, dass Biehl sich über die damalige Einschätzung des stellvertretenden Polizeipräsidenten Norbert Walz hinwegsetzt und schärferes Vorgehen – als damals von diesem angeordnet – für notwendig oder mindestens für zulässig hält. Nach Biehls Ermittlungen, die erst mehr als ein Jahr nach dem Polizeieinsatz in Gang kamen und von November 2011 bis März 2013 immerhin fast 17 Monate in Anspruch nahmen, hatte Walz nur Wasserregen für geboten und verhältnismäßig gehalten.

Kein Wasserwerfer-Polizist stand je vor einem Richter 

Ob diese – für die Angeklagten erfreulich nachsichtige – Sicht der Staatsanwaltschaft halten wird vor Gericht, wird sich zeigen. Immerhin haben schon einige Gerichte in Stuttgart, wenn es gegen uniformierte Täter des Schwarzen Donnerstags ging, die Ansagen der stets polizeifreundlichen Staatsanwaltschaft teils deutlich überboten. Auch die Männer in den Wasserwerfern glauben offenbar nicht daran. Bis auf zwei Beamte haben alle anderen acht, die nach der Sommerpause Ende August als Zeugen gehört werden sollen, inzwischen beantragt, von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen zu dürfen. Sie befürchten, sich bei einer wahrheitsgemäßen Aussage selbst belasten zu müssen. Über ihren Antrag, daher vom Erscheinen befreit zu werden, hat das Gericht noch nicht entschieden. Die beiden Mitglieder der Biberacher Wasserwerfer-Staffel, die aussagen wollen, müssen sich deswegen keine Sorgen machen. Sie sind bereits rechtskräftig verurteilt, zu jeweils sieben Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung sowie 6000 und 4000 Euro Geldauflage. Noch Schlimmeres kann ihnen nicht mehr passieren. 

Übrigens: Vor einem Richter hat keiner der zehn beschuldigten Wasserwerfer-Polizisten je gestanden. Das wurde alles – geräuschlos – per Strafbefehl geregelt. Gegen sieben von ihnen wurden die Verfahren gar eingestellt: wegen geringer Schuld oder weil nichts zu beweisen war.

Dazuhin ist inzwischen auch Staatsanwalt Biehls Grundannahme, Norbert Walz habe als Stellvertreter des Polizeiführers den Wasserwerfer-Einsatz auf Wasserregen beschränkt, ins Wanken geraten. Die Angeklagten sagten aus, Polizeipräsident Siegfried Stumpf habe als verantwortlicher Polizeiführer um 11.53 Uhr per Funk den Einsatz von Wasserwerfern ohne Einschränkungen freigegeben und dies später nochmals telefonisch bestätigt. Als Staatsanwalt Biehl hierauf das Abspielen des aufgezeichneten Funkspruchs beantragte, stellte sich heraus, dass er dem Gericht diese Aufzeichnung überhaupt nicht zur Verfügung gestellt hatte.

Da laut sitzungspolizeilicher Verfügung der Vorsitzenden Richterin sogar das Lachen in der Verhandlung verboten ist, blieb dieses Missgeschick ohne Folgen, ebenso die von Polizei und Staatsanwaltschaft trotz jahrelanger Ermittlungen nicht überprüfte Annahme, Stumpf und Biehls damaliger Abteilungsleiter, Oberstaatsanwalt Bernhard Häußler, seien zu Zeiten der heftigsten Wasserwerfer-Einsätze gegen 14 Uhr gar nicht im Schlossgarten gewesen. Erst eine Überprüfung der gegenteiligen Angaben der Angeklagten durch das Gericht hatte deren Richtigkeit bestätigt und nach nahezu vier Jahren zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Stumpf geführt.

Zwar hatte Walz noch vor wenigen Wochen als Zeuge vor dem Landtag im Untersuchungsausschuss Schlossgarten II bekundet, er habe ohne Absprache mit Stumpf, der zu dieser Zeit in einer Pressekonferenz gewesen sei, den Einsatz auf Wasserregen beschränkt. Schon damals aber waren Merkwürdigkeiten in dieser Aussage aufgefallen.

Jetzt gerät Walz zunehmend ins Zwielicht. Er hatte nämlich angegeben, zu verschiedenen Themen nichts sagen zu können, weil er ab dem 18. August 2010 krank und anschließend bis kurz vor dem Schlossgarten-Einsatz in Urlaub war. Inzwischen hat sich wohl zumindest die Urlaubsabwesenheit als unzutreffend herausgestellt, weshalb Walz Ende September in der ersten Sitzung des U-Ausschusses nach der Sommerpause erneut Rede und Antwort stehen soll. Ein Vorgang, der die Glaubwürdigkeit von Walz auch für eine spätere Zeugenaussage im Strafprozess beschädigen könnte.


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20 Kommentare verfügbar

  • H.Ewerth
    am 01.08.2014
    Antworten
    Wo besteht eigentlich noch der Unterschied, zu anderen Europäischen Nachbarn, die wir gerne an den Pranger stellen? Und ich dachte immer, Demokratie ist gleich bedeutend mit "Rechtsstaatlichkeit"? Was für ein Irrtum. Wir müssen nicht mit den Finger auf die Türkei, Russland, und anderswo zeigen. Vor…
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Ausgabe 459 / Grüne Anfänge mit braunen Splittern / Udo Baumann / vor 1 Tag 10 Stunden
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