"Gesetze gleichen den Spinnennetzen; wie jene halten sie die Kleinen und Schwachen gefangen, die Größeren aber können sie zerreißen und freikommen."
Der große Staatsmann und Gelehrte Solon aus Athen, in der Antike zu den sieben Weisen Griechenlands gezählt, hat schon vor rund 2600 Jahren den berühmt gewordenen Vergleich zwischen Gesetzen und Spinnennetzen gezogen und mit tief greifender, auf Holztafeln festgehaltener Gesetzgebung, unter anderem zur Beseitigung der Schuldsklaverei, dagegen angekämpft.
Ab dem 24. Juni 2014 wird die 18. Große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart an zunächst 30 Verhandlungstagen (in der Regel jeden Dienstag und Mittwoch) zu klären versuchen, ob zwei Polizeibeamte, die am 30. September 2010, dem später Schwarzer Donnerstag genannten Stuttgarter Schicksalstag, als Einsatzabschnittsleiter im Schlossgarten eingesetzt waren, zu den Kleinen und Schwachen oder zu den Größeren zu rechnen oder aber frei von persönlicher Schuld sind. Bei den in der Hierarchie unter den jetzigen Angeklagten stehenden Besatzungen und Staffelführern der Wasserwerfer hat die Dame mit Augenbinde und Waagschale schon entschieden: Einige von ihnen wurden rechtskräftig wegen der Wasserwerfer-Einsätze zu Geldstrafen beziehungsweise zu Freiheitsstrafen mit Bewährung verurteilt.
Muss Mappus in den Zeugenstand?
Die spannende Frage wird sein, ob diese untergeordneten Polizeibeamten eigenmächtig gegen Recht und Gesetz verstießen, ohne dass die Angeklagten dies hätten verhindern können, oder ob die Angeklagten hätten einschreiten können und müssen. Letzten Endes geht es aber auch darum, ob die beiden Einsatzabschnittsleiter rechtswidriges Tun gar veranlasst und die Verletzungen von Menschen in Kauf genommen haben, um – möglicherweise auf Geheiß der Politik – Härte zu zeigen und ein für alle Mal den Widerstand gegen das Projekt Stuttgart 21 zu zerschlagen. Zur Klärung hat die Strafkammer zunächst 35 Zeugen und einen Sachverständigen geladen und die spätere Ladung von weiteren elf Zeugen angekündigt, darunter der Stuttgarter Polizeipräsident a. D. Siegfried Stumpf, sein Stellvertreter Norbert Walz sowie Oberstaatsanwalt a. D. Bernhard Häußler. Ob dieser vorgesehene Umfang der Beweisaufnahme ausreichen wird, darf bezweifelt werden. Aus dem Kreis der Prozessbeteiligten wird bereits die Forderung erhoben, den früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus und weitere Mitglieder der damaligen politischen Führung zu hören.
Nach derzeitiger Planung soll am 22. Dezember 2014 ein Urteil gesprochen werden. Verlängert sich der Prozess, wird vom 12. Januar 2015 an immer mittwochs verhandelt werden. Am Mammutverfahren beteiligt ist das Gericht mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen, verstärkt von einer Ergänzungsrichterin und zwei Ergänzungsschöffen, die einspringen müssen, falls ein Mitglied des erkennenden Gerichts im Laufe des Prozesses ausscheidet. Die Bedeutung des Verfahrens ist auch darin erkennbar, dass die Strafkammer samt weiterem für die Durchführung der Hauptverhandlung nötigem Personal auf Teilnahme am Betriebsausflug des Landgerichts nach Schwäbisch Gmünd verzichtet, um am 25. Juni den zweiten Verhandlungstag durchführen zu können. Die Staatsanwaltschaft wird mit zwei Staatsanwälten beteiligt sein, die zwei Angeklagten mit vier Verteidigern und vier Verletzte als Nebenkläger mit vier Rechtsanwälten/-innen. Für die Medien sind 25 Plätze im Saal 18 des Gerichtsgebäudes vorgesehen. Da wird es für die Öffentlichkeit in dem lediglich 100 Plätze fassenden Saal eng werden.
Den beiden Angeklagten wird in der Anklageschrift vom 26. März 2013 vorgeworfen, beim Polizeieinsatz im Stuttgarter Schlossgarten als faktisch gleichberechtigte Einsatzabschnittsleiter die Verantwortung dafür zu tragen, dass durch den Einsatz von Wasserwerfern in insgesamt fünf Fällen widerrechtlich Wasserstöße gegen Köpfe von Demonstranten erfolgt und dadurch zumeist erhebliche Verletzungen von insgesamt neun Menschen verursacht worden seien. Ursächlich dafür sei gewesen, dass entgegen der Entscheidung der Einsatzleitung, nur Wasserregen einzusetzen, auch Wasserstöße in Kopfhöhe der Demonstranten abgegeben worden seien. Die ihm mitgeteilte Entscheidung der Einsatzleitung, die Wasserabgabe auf Wasserregen zu beschränken, habe der eine Angeklagte bei Erteilung des Einsatzauftrags nicht an den Staffelführer der Wasserwerfer weitergegeben. Hätten die Angeklagten ihren Pflichten genügt, hätten sie – so der Vorwurf – die Wasserstöße in Kopfhöhe und damit die Verletzung von neun Menschen verhindern können und müssen. Sonach bestehe der Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung im Amt in mehreren Fällen.
Für den Staatsanwalt sind nur Verletzungen am Kopf Verletzungen
Als Folge einer abweichenden juristischen Bewertung, auf die im zweiten Prozessbericht noch eingegangen werden wird, ist es einer weiteren – also zehnten – Verletzten gelungen, sich dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen, obwohl sie bei einem Wasserwerfereinsatz nicht am Kopf, sondern an den Unterschenkeln getroffen und verletzt worden war. Die Staatsanwaltschaft hatte es abgelehnt, deswegen zu ermitteln, da sie nur Wasserabgaben in Kopfhöhe als rechtswidrig betrachtet.
23 Kommentare verfügbar
Wolfgang Schneider ( 0531 - 37 58 47 )
am 03.07.2014ich finde meinen Leserbrief zum Wasserwerferskandal nicht mehr. - Ich halte ihn für das sich fortsetzende Verfahren
für förderlich + hilfreich für die Geschädigten.
Grüße aus Braunschweig. Wolfgang Schneider