Es passiert tatsächlich am 11. 11. um 11.11 Uhr, aber es ist kein Spaß: Am 30. September 2010, am Schwarzen Donnerstag also, hat im Stuttgarter Schlossgarten eine vom Grundgesetz besonders geschützte und nicht gewalttätige Versammlung stattgefunden. So formuliert Dr. Walter Nagel, 62, Vorsitzender Richter der 5. Kammer am Verwaltungsgericht Stuttgart, das erste Zwischenergebnis der ausführlich dargestellten Beratungen seiner Kammer. Sechs der sieben Kläger, die festgestellt haben wollen, dass der Polizeieinsatz am Schwarzen Donnerstag rechtswidrig war, liegen bei Halbzeit am zweiten Verhandlungstag somit 1:0 in Führung. (Eine Klage, diejenige von Kontext-Kolumnist Peter Grohmann, wird das Gericht am Ende abweisen. Er konnte nicht überzeugend darlegen, dass er tatsächlich geschädigt wurde.)
Die Vertreter des beklagten Landes, vom Innenministerium der Leitende Regierungsdirektor Gerhard Groß und Rechtsanwalt Dr. Winfried Porsch, haben sich den Beginn der närrischen Jahreszeit anders vorgestellt. Doch es kommt für sie nach der (Mittags-)Pause noch dicker: Weil ebendiese Versammlung zu keinem Zeitpunkt aufgelöst wurde, obwohl ein Vertreter der zuständigen städtischen Behörde vor Ort war, waren auch alle polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig, die getroffen wurden, nachdem der Polizeieinsatz durch Demonstranten gestoppt worden war: Weder hätten Platzverweise ausgesprochen noch Mittel des unmittelbaren Zwangs (Schlagstock, Pfefferspray, Wasserwerfer) eingesetzt werden dürfen.
Das höherwertige Versammlungsgesetz übertrumpft das nachrangige Polizeigesetz: ein eigentlich zu erwartendes Ergebnis, gleichwohl ein Kantersieg für die Kläger! Denn fünf Jahre, zwei Monate und elf Tage nach dem Ereignis bezieht damit zum ersten Mal ein Gericht anderswo Stellung als unter den Fittichen der Staatsräson. Und das so ziemlich ohne Wenn und Aber und ruck, zuck: Nach nur zwei Verhandlungstagen ist – ohne Beweisaufnahme – erledigt, was leicht auch ein Mammutverfahren hätte werden können.
Das Land wollte das Verfahren ruhen lassen
Dass diese Kammer auch in Sachen Stuttgart-21-Protest flügge ist, hatte sie in der Vergangenheit bereits mehrfach bewiesen. Zuletzt im November 2014, als sie eine Verfügung der Stadt Stuttgart aufhob und die 250. Montagsdemo – wie beantragt – dem Bahnhof stattfinden ließ. Diesmal freilich stellt sich Walter Nagel mit seiner Kammer in einen Gegenwind, der kräftig bläst und den das Land Baden-Württemberg entfacht, der eigene Dienstherr also. Immerhin hatte das Land sogar beantragt, das seit Anfang 2012 ruhende Verfahren nicht wieder aufzunehmen.
Und im Prozess fährt der Anwalt Porsch dieselben Geschütze auf wie ehedem die alte schwarz-gelbe Regierung: Ein Polizeivideo, einst zusammengeschnitten, um vor dem ersten Untersuchungsausschuss des Landtags zu belegen, dass Gewalttätigkeit von den Demonstranten ausging, soll auch diesmal wieder die These stärken, es habe sich nicht um eine Versammlung, sondern um eine gewalttätige Verhinderungsblockade gehandelt. Kein Wunder übrigens, denn die Kanzlei Dolde Mayen & Partner, der Porsch angehört, war noch von der Mappus-Regierung sofort nach Eingang der Klage im Oktober 2010 mit der Wahrung der Interessen des Landes beauftragt worden und – hatte das Mandat behalten dürfen.
Der Kammervorsitzende, der bis dahin von einer Menschenansammlung im Park gesprochen und den Begriff Versammlung bewusst gemieden hat, nimmt die Einwendungen zur Kenntnis, so wie später auch Porschs Rüge, das Gericht verharmlose das Verhalten der Demonstranten, und macht dann kurzen Prozess: Unabhängig von der Frage, ob es sich um eine Versammlung gehandelt hat oder nicht und ob die Anwendung unmittelbaren Zwangs daher rechtmäßig war oder nicht, seien jedenfalls Wasserstöße gegen Menschen samt und sonders unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen.
Von Demonstranten nur "vereinzelte Übergriffe"
Denn zu berücksichtigen sei, dass es Wasserstöße sogar gegen Jugendliche, Alte und Rollstuhlfahrer gegeben habe. Nach den polizeilichen Vorschriften seien Wasserstöße nicht erlaubt gewesen, weil sie mangels schwerer Straftaten nicht zur Verhinderung derselben erforderlich gewesen seien. Zur Räumung von Gelände dürften sie überhaupt nicht eingesetzt werden. Zudem bestehe bei Wasserstößen in eine Menschenmenge immer die Gefahr von (verbotenen) Kopftreffern. Deshalb hätten gar keine Wasserstöße abgegeben werden dürfen. Ob überhaupt jemand oder an welcher Körperstelle jemand getroffen worden sei, sei deshalb rechtlich unerheblich, weil bereits die Abgabe der Wasserstöße rechtswidrig gewesen sei.
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CharlotteRath
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