Während Goretzki die Anklage verliest, gibt der Angeklagte eine stoische Miene zum Besten. Neben ihm auf der Anklagebank sitzt wie schon beim ersten Prozess seine Ehefrau als Beistand. "But god …" ist auf ihrer Handtasche zu lesen, daneben ein Herz mit Kreuz. Offenbar sucht das Ehepaar, oder zumindest Frau Renner, auch Halt beim Allmächtigen. Zunächst sollen ihn seine Rechtsanwält:innen Endrik Wilhelm, Daniela Gabler und Ricarda Lang (nicht die Politikerin, sondern die Fernsehanwältin) vor einer weltlichen Strafe bewahren. Und die legen sich dafür mächtig ins Zeug.
Gleich nach Verlesung der Anklageschrift stellen sie zwei Beweisanträge, die das einzige und zentrale Beweismaterial betreffen: Audioschnipsel des aufgezeichneten Gesprächs, das die Beamtin an Kollegen geschickt hat. Die originale Aufnahme konnte nie sichergestellt werden, nur Kopien, die via Whatsapp verschickt wurden.
Verteidigung: Aufnahme manipuliert und unzulässig
Anwältin Gabler beantragt, dass ein Gutachten zunächst prüfen solle, ob diese Dateien nicht möglicherweise manipuliert wurden. Immerhin habe die Beamtin schon einmal nachweislich Beweismittel vernichtet, begründet die Juristin den Antrag: Chats mit einem Kollegen und Ex-Partner hatte sie gelöscht, bevor ihr Handy zur Untersuchung eingezogen wurde – darin eben auch Teile des aufgezeichneten Gesprächs. Offenbar wollte sie die Affäre mit jenem Kollegen vertuschen. Es half nichts, die Chats konnten wiederhergestellt werden. Jetzt liegen sie aber nicht mehr vor, verkündet die Vorsitzende Richterin Alexander: Weil Renner im ersten Verfahren wegen sexueller Nötigung rechtskräftig freigesprochen wurde, hat die Polizei die Daten offenbar aus Datenschutzgründen vernichtet. Aus Sicht des Verteidigerteams ein skandalöser Vorgang.
Lang geht mit ihrem Antrag noch einen Schritt weiter: Nicht nur sollen die Aufzeichnungen – die übrigens allen noch aus dem ersten Prozess vorliegen und nicht verloren sind – überprüft, sondern als Beweismittel in dem Prozess überhaupt nicht zugelassen werden. Schließlich habe die Beamtin nicht nur als Privatperson gehandelt, als sie das Gespräch aufzeichnete, sondern auch als Polizistin: um Beweismittel für eine Straftat – nämlich den Vorfall vor der Kneipe wenige Tage zuvor – zu sammeln. Dabei verbiete sich eine Ermittlung im Falle persönlicher Betroffenheit. Es sei eine "unzulässige Täuschung" gewesen, dass der Eindruck erweckt wurde, man führe ein "unverbindliches Privatgespräch", führt Lang aus.
In ihrer ausschweifenden Begründung für den Antrag verweist Lang auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1960, wonach die Verwertung von Tonbandaufnahmen, die unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts heimlich während eines privaten Gesprächs entstanden, unzulässig ist. Außerdem verweigere Renner die Aussage, auch das aufgezeichnete gesprochene Wort dürfe somit nicht verwendet werden. Sonst sei das ein "massiver Eingriff in die Intimsphäre", da während des Telefonats sehr Intimes besprochen wurde.
Aus Sicht der Staatsanwaltschaft stellt sich das anders da: Natürlich habe die Beamtin als Privatperson gehandelt, nicht als Ermittlerin. Selbst wenn sie rechtswidrig gehandelt habe, ergebe sich daraus kein Verwertungsverbot, führt Goretzki aus. Das Interesse der Öffentlichkeit überwiege in diesem Fall Renners Persönlichkeitsrechte. Welcher Argumentationslinie das Gericht folgen wird, ist noch offen. Zu beiden Anträgen – Gutachten und Verwertungsverbot – hat die Kammer noch keine Entscheidung getroffen. Weitergehen soll es am 9. Juni.
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