Es geht nicht nur ums Filmen in fremden vier Wänden – Kontext berichtete. Und es geht nicht nur darum, dass bei weniger als tausend von rund zwei Millionen Einsätzen pro Jahr in Baden-Württemberg Gewalt gegen BeamtInnen in Wohnungen ausgeübt wird, weshalb der Einsatz von Bodycams in geschlossenen privaten Räumen kaum verhältnismäßig sein kann. Es geht, wie es im Gesetz heißt, um die "weitere Effektivierung polizeilicher Befugnisnormen". Den vielen KritikerInnen geht es vor allem jedoch um die berüchtigten Großlagen, darum, "bei Großveranstaltungen und Ansammlungen, die ein besonderes Gefährdungsrisiko für die innere Sicherheit aufweisen, Personenkontrollen durchzuführen", wie Strobl selber im Landtag ankündigte. Wobei er gleich die bedrohlich klingende Ansage hinterherschickte, Lippenbekenntnisse seien das nicht.
In Gesetze gegossen sind die Verschärfungen keineswegs nur bei Hochrisiko-Fußballspielen, auf die der Innenminister so gern verweist. Unter anderem in den Paragrafen 27 und 34, die Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen künftig erlauben "im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die ein besonderes Gefährdungsrisiko aufweisen". Um ein solches festzustellen, ist allerdings nicht nur eine "aktuelle Gefährdungsanalyse" nötig, bei der laut § 44, Absatz 1, Satz 1 "anzunehmen ist, dass Veranstaltungen und Ansammlungen vergleichbarer Art und Größe von terroristischen Anschlägen bedroht sind". Schon die Formulierung "vergleichbarer Art und Größe" ist reichlich unkonkret. Der Türöffner für alles und jedes jedoch versteckt sich in Satz 2, wonach das Vorgehen auch erlaubt sein soll, wenn "aufgrund der Art und Größe der Veranstaltungen und Ansammlungen erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen können".
3 Kommentare verfügbar
Ruby Tuesday
am 15.08.2020