Nicht die Staatsanwaltschaft selbst oder der pensionierte Oberstaatsanwalt Häußler hatten sich gemeldet, sondern eine Anstalt, deren höchstes Gut die Presse- und Meinungsfreiheit sein sollte. Nach diesen Maßstäben hätten auch Kontext, andere Online- und Printmedien bis hin zu den Öffentlich-rechtlichen Verstöße und Ehrverletzung vorgeworfen werden können, denn sie berichteten ähnlich wie die Freiburger. Nur für diese Medien ist die LFK nicht zuständig.
In einer neunseitigen Stellungnahme erklärte Benjamin Lück, der von den Freiburgern beauftrage Rechtsanwalt, RDL habe "zurecht das Verschleppen der Ermittlungen" thematisiert sowie "das inhaltlich unhaltbare Ergebnis Häußlers als staatlichen Funktionsträger". RDL beziehe sich dabei "allein auf wahre Tatsachen".
Im Juli hat die LFK das Verfahren eingestellt, denn es lägen leine Verstöße gegen das Landesmediengesetz vor. Zitat: "Die Äußerung, Oberstaatsanwalt Häußler habe das Verfahren verschleppt, ist jedenfalls ihrem Sinn und dem gesamten Kontext nach eine zulässige das Hintergrundgeschehen bewertende zusammenfassende Stellungnahme bezüglich des dargestellten Verhaltens des Oberstaatsanwaltes, die sich in den Ton des Beitrages einfügt." Außerdem befasse sich das Hörfunkstück "mit einer Angelegenheit im öffentlichen Interesse".
Im Fokus der Kritik stehe "nicht Herr Oberstaatsanwalt Häußler als Person, sondern die Staatsanwaltschaft Stuttgart und Herr Häußler allein in seiner Funktion als Oberstaatsanwalt dieser Staatsanwaltschaft". Der Beitrag habe "einen Sachbezug zum kritisierten Geschehen, möge sie auch scharf und auch die namentliche Nennung des Oberstaatsanwaltes nicht angebracht erscheinen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört und deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist. Auch ist, insbesondere betreffend das Hintergrundgeschehen, das Maß der Ehrverletzung des Oberstaatsanwaltes nicht derart hoch, dass diese im konkreten Fall die Meinungsfreiheit überwiegen könnte".
Bei aller Erleichterung in der Redaktion von Radio Dreyecksland stört Michael Menzel, den RDL-Geschäftsführer, der Konjunktiv im Einstellungsschreiben. Denn laut LFK sei die Ehre von Bernhard Häußler durchaus verletzt worden. Lediglich das Maß dieser Ehrverletzung sei ausreichend gering, "um in Abwägung gegen die Meinungsfreiheit noch als zulässig zu gelten". Menzel warnt deshalb: "Zusammen mit der konjunktivisch eingebrachten Klassifizierung der Namensnennung als (möglicherweise) nicht angebracht führt das zu einem hohen Maß an Rechtsunsicherheit in Bezug auf das zukünftige Verhalten der LFK."
Transparenzhinweis: Unser Autor hat selbst in mehreren Medien über das SS-Massaker und dessen juristische Aufarbeitung berichtet.
Literatur: Hermann G. Abmayr: Die biologische Lösung, im Kontext-Buch "Politische Justiz in unserem Land", Jörg Lang (Hg.), Peter Grohmann Verlag, 2013. Carlo Gentile: Wehrmacht, Waffen-SS und Polizei im Kampf gegen Partisanen und Zivilbevölkerung in Italien 1943–1945", Verlag Ferdinand Schöning, 2012. Carlo Gentile: Deutsche Kriegsverbrechen in Italien. Gabriele Heinecke, Christiane Kohl, Maren Westermann (Hg.): Das Massaker von Sant'Anna di Stazzema. Mit den Erinnerungen von Enio Mancini. Laika Verlag, 2014.
Hintergründe zu dem Massaker in Sant'Anna di Stazzema finden sich auch hier.
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