Parallel dazu wurde die Webseite der Letzten Generation gekapert, auf das bayrische LKA umgeleitet und der unzweideutige Hinweis platziert, bei der Letzten Generation handele es sich um eine kriminelle Vereinigung nach §129 StGB. Zudem wurde vor Spenden gewarnt, dies stelle ebenfalls eine strafbare Unterstützung einer kriminellen Vereinigung dar. Auch wenn die Generalstaatsanwaltschaft später zurückruderte, den Eintrag korrigierte und lediglich von einem Anfangsverdacht sprach: Dieses skandalöse Vorgehen zeigt, dass den staatsanwaltlichen Akteuren im Verbund mit der Antiterror-Abteilung des LKA sämtliche juristische und rechtsstaatliche Sicherungen durchgebrannt sind und sie sich im rechtsfreien und damit rechtswidrigen Raum bewegten.
Zum Vorliegen des Tatbestands einer kriminellen Vereinigung, die man gemeinhin mit der Mafia oder gewalttätigen rechtsradikalen Gruppierungen assoziiert, bedarf es zweier grundlegender Voraussetzungen. Nämlich: Zum einen müssen sich Menschen zusammenschließen mit dem vorrangigen Zweck, Straftaten zu begehen. Zum anderen muss von ihnen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wie der BGH es formuliert hat.
Die Letzte Generation hat sich zusammengeschlossen, um der Regierung in Sachen Klimaschutz ihre Defizite und ihre Langsamkeit aufzuzeigen und ihr Beine zu machen. Mit Forderungen unter anderem nach einem Tempolimit und einem bundesweit gültigen 9-Euro-Ticket für den öffentlichen Verkehr.
Dazu führt sie Gespräche mit Politikern, mit Bürgermeistern und Ministern, beispielsweise mit Verkehrsminister Volker Wissing (FDP). Sie organisiert Veranstaltungen, ihre Sprecher treten in Talkshows auf. Und ja, sie begehen auch Straftaten, wenn man Straßenblockaden mit oder ohne Ankleben als strafbare Nötigung bewertet, wie es bislang in der Mehrheit der Urteile geschieht.
Es gehört schon eine massiv von politischen Interessen geleitete Interpretation dazu und hat wenig mit einer nüchternen juristischen Auslegung des Straftatbestands zu tun, wenn dieses Bündel von Zielen, Zwecken und unterschiedlichen Aktivitäten der Klima-Aktivisten als Zusammenschluss mit dem vorrangigen Zweck zur Begehung von Straftaten eingeordnet wird, um eine kriminelle Vereinigung zu konstruieren.
49 Stunden im Stau – ohne Blockaden
Noch abwegiger wird es, wenn aus der Tatsache, dass eine überschaubare Anzahl von Autofahrern für eine überschaubare Zeitdauer durch die Blockaden gezwungen wird im Stau zu stehen, eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung abgeleitet wird. Der durchschnittliche Autofahrer steht bundesweit 30 Stunden, in Berlin 40 und in München 49 Stunden im Jahr im Stau. Ohne jede Behinderung durch Klima-Aktivisten, allein durch das normale Verkehrsaufkommen, Baustellen, Unfälle und so weiter.
Was auch immer die Antriebsfeder der Generalstaatsanwaltschaft München sein mag – ein vorauseilender Gehorsam zur Möchtegern-Staatspartei CSU, die sich schon im Wahlkampfmodus befindet, oder der Kotau vor einer lautstarken gesellschaftlichen Minderheit, die in jedweder Einschränkung ihrer Automobilität einen unzulässigen Angriff auf ihre Person sieht –, das kann und darf nicht Maßstab strafrechtlicher Verfolgung sein. Schon gar nicht, wenn ein noch sehr frisches und revolutionäres Verfassungsgerichtsurteil, das auch von Strafverfolgungsbehörden mit bedacht werden muss, in seinen Leitsätzen der jungen Generation ein wirksames Grundrecht auf Klimaschutz zuspricht, damit sie auch in Zukunft ihre Freiheitsrechte leben kann.
Verfassungsrechtlich übergriffig wird das Ganze, wenn die Politik versucht die Justiz zu instrumentalisieren, indem beispielsweise die Justizministerin des Landes Berlin die Staatsanwaltschaft auffordert, alle gesetzlichen Möglichkeiten gegen die Letzte Generation zu ergreifen, wozu auch die Frage gehöre, ob es sich dabei um eine kriminelle Vereinigung handelt. Obwohl diesbezüglich schon eine eindeutige gegenteilige Entscheidung vorliegt. Eine Justizministerin, die so ignorant mit dem grundlegenden Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung umgeht, ist fehl an diesem Platz.
Ein weiterer Aspekt justizieller Reaktion, die dem grundgesetzlich geschützten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns zuwiderläuft, sind einzelne und völlig überzogene Urteile gegen Klima-Aktivisten, die Straßen blockieren oder sich, wie in Berlin, an einem Gemälde einer öffentlichen Ausstellung ankleben (ohne dabei einen bleibenden Schaden zu hinterlassen). Eine mehrmonatige Gefängnisstrafe ohne Bewährung, wie vom Amtsgericht Heilbronn und vom Amtsgericht Berlin verhängt, sprengt jedes rechtsstaatlich begründete Maß. Da ist, neben übermäßigem Eifer, das Schielen nach dem Beifall des "gesunden Volksempfindens" mit im Spiel. Beides hat im Gerichtssaal nichts zu suchen.
Die Absurdität dieser beiden Urteile wird überdeutlich, wenn man das jüngst gegen den CEO von Audi, Rupert Stadler, in einem (schmutzigen) Deal ausgehandelte Urteil gegenüberstellt.
8 Kommentare verfügbar
NKs
am 19.07.2023Aber er kann gerne vor dem Umweltministerium in Stuttgart oder vor der FVA in Freiburg protestieren und sich ankleben -…