KONTEXT:Wochenzeitung
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Linie mit Knick

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Der Wasserwerferprozess ist Geschichte: Die 18. Große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 9. Dezember das Verfahren endgültig eingestellt, nachdem die beiden Angeklagten ihre Geldauflagen innerhalb weniger Tage erfüllt hatten. Auch die Opfer, die als Nebenkläger am Prozess teilnahmen, müssen zahlen: Ein Drittel ihrer Kosten mindestens, in einem Fall sogar alles.

Grund genug für eine Nachbetrachtung, welche Auswirkungen das Prozessende ohne schriftliches Urteil hat. Aufgegriffen sind darin auch einige Fragen, die das Publikum bei der <link http: www.kontextwochenzeitung.de politik da-haben-alle-schlichtweg-gelogen-2605.html _blank>Podiumsdiskussion der Kontext:Wochenzeitung im Württembergischen Kunstverein stellte. Voraus etwas Juristisches: Gemäß § 153a der Strafprozessordnung kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten das Verfahren bei einem Vergehen vorläufig einstellen "und zugleich den Angeklagten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht".

Als Auflagen und Weisungen kommen nach der Vorschrift unter anderem in Betracht: Schadenswiedergutmachung, Erfüllung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Staatskasse, Arbeitsstunden, Erfüllung von Unterhaltspflichten, Täter-Opfer-Ausgleich. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung muss eine Frist – höchstens sechs Monate – festgesetzt werden. 

Im Wasserwerferprozess hat man sich (ohne die Nebenkläger, deren Zustimmung nicht erforderlich ist) auf eine Geldauflage zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung geeinigt. Irgendeine Tabelle oder Ähnliches zur Höhe der Geldauflage gibt es nicht. Die Vorsitzende hat auch keine Begründung zum Betrag von je 3000 Euro abgegeben. Ob die Angeklagten den Zahlungsempfänger vorgeschlagen haben oder das Gericht diesen ausgewählt hat, ist nicht bekannt.

Vorläufige Einstellung bedeutet, dass das Verfahren bis zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen ruht. Endgültig beendet ist das Verfahren dann, wenn die fristgemäße Erfüllung nachgewiesen und eine endgültige Einstellung durch einen weiteren Beschluss erfolgt ist. Im Beschluss über die endgültige Einstellung wird auch über die Kosten und Auslagen des Verfahrens entschieden. Das Gesetz sieht vor, dass die Staatskasse die Verfahrenskosten (zum Beispiel für Zeugen und Sachverständige) trägt, die Angeklagten jedoch ihre eigenen Auslagen (Verteidiger, Verdienstausfall, Fahrtkosten und Ähnliches). Die notwendigen Auslagen der Nebenkläger (Anwaltskosten, Verdienstausfall, Fahrtkosten) sind den Angeklagten aufzuerlegen. Aber: "Hiervon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten." Das heißt, von der Entscheidung der Strafkammer hängt es ab, ob die Nebenkläger auch noch auf diesen Auslagen ganz oder zum Teil sitzen bleiben.

Die Opfer trifft laut Gericht ein Mitverschulden

Genau dies ist nun eingetreten. In dem umfangreich begründeten Beschluss vom 9. Dezember 2014 legte die Strafkammer fest, dass die Staatskasse die Verfahrenskosten und die Angeklagten ihre eigenen Auslagen zu tragen haben. Von den notwendigen Auslagen von vier Nebenklägern müssen die Angeklagten je zwei Drittel, die Nebenkläger selbst ein Drittel tragen. Das begründete die Strafkammer damit, dass die Nebenkläger ein Mitverschulden an ihren Verletzungen treffe. Sie hätten nämlich den polizeilichen Anweisungen keine Folge geleistet und seien bewusst im abzusperrenden Sicherheitsbereich und damit im Einwirkungsbereich der eingesetzten Wasserwerfer verblieben. Damit hätten sie die ihnen in eigener Angelegenheit obliegende Sorgfalt verletzt und sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben. 

Den zu räumenden Sicherheitsbereich, in dem sich die Nebenkläger bewusst aufgehalten hätten, definierte die Kammer wie folgt: "Dieser umfasste eine gedachte Linie, die von der Straße am Schlossgarten zunächst quer über die Wiese Richtung Biergarten und von dort östlich entlang des Weges bis zum Abgang in die Arnulf-Klett-Passage verlief. Nach dem Biergarten erstreckte sich der Bereich in die östlich des Weges (Richtung Willy-Brandt-Straße) gelegene Wiese, sodass die gedachte Linie einen 'Knick' bildete." 

Bemerkenswert daran: Die Nebenkläger hatten nach Überzeugung der Strafkammer diese gedachte Linie also gekannt, denn sonst hätten sie sich ja kaum "bewusst" dort aufhalten können. Im Prozess hatte sich freilich ergeben, dass die Polizisten, die die Absperrung vornahmen, diese Linie nicht gekannt hatten. 

Wasserwerfereinsatz war recht- und verhältnismäßig!

Ausdrücklich stellte die Strafkammer auch fest, der Einsatz der Wasserwerfer sei rechtmäßig und mit Ausnahme der Wasserabgaben in Kopfhöhe auch verhältnismäßig gewesen.

Die fünfte Nebenklägerin muss ihre gesamten Auslagen selbst tragen, da ihre Verletzungen an den Unterschenkeln nicht rechtswidrig und Verletzungen am Kopf nicht festzustellen gewesen seien. Die Verletzungsfolgen seien durch öffentlich-rechtliche Eingriffs- und Befugnisnormen gerechtfertigt.

Insgesamt – aber das wäre ein eigenes Thema – zeigen der Prozess und das mit ihm verbundene Kostenrisiko exemplarisch, wie schwach ausgeprägt die rechtliche Stellung eines Nebenklägers im deutschen Strafprozess ist. Seine Beteiligung wird nicht selten als eher störend empfunden. Bei Terminabsprachen, Zustimmungen zur Verlesung von Schriftstücken, Einverständnis mit einer Einstellung und vielem anderen braucht man ihn nicht. Seine Rechtsmittel gegen Urteile sind eingeschränkt. Das mag bei Verfahren mit geringen Vorwürfen angemessen sein, bei schweren Folgen einer Straftat aber nicht.

Selbst die Beiordnung eines Rechtsanwalts hatten die Nebenkläger des Wasserwerferprozesses beim Oberlandesgericht erkämpfen müssen, während das Landgericht den Angeklagten Pflichtverteidiger bestellt hatte. Eine Waffengleichheit zwischen Angeklagten und Nebenklägern war zunächst gar nicht vorgesehen. 

Die Angeklagten sind nicht mehr zu belangen

Eine endgültige Verfahrenseinstellung hat zur Folge, dass die Angeklagten wegen derselben Taten nicht mehr verfolgt werden können mit der Einschränkung, dass dies nur für eine Verfolgung wegen Vergehen gilt (Vergehen sind weniger schwere Delikte – so wie der angeklagte Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Amt). Nur wegen des Verdachts eines Verbrechens könnte neu ermittelt werden. Ob den Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt werden könnte, wurde jedoch von der Strafkammer zunächst gar nicht mehr näher geprüft, obwohl das Oberlandesgericht dies in mehreren Entscheidungen unter dem Gesichtspunkt der versuchten schweren Körperverletzung im Amt für in Frage kommend gehalten hatte. Das war von den Nebenklägern am letzten Verhandlungstag ausdrücklich gerügt worden. Hierzu wurde jetzt in der Begründung der endgültigen Einstellung – gegenüber der mündlichen im Prozess – nachgebessert und festgestellt, eine hierfür erforderliche vorsätzliche Tatbegehung liege nicht vor.

Kein Wort zur Schuld der Angeklagten

Die endgültige Einstellung hat aber auch noch andere Folgen: Es gibt keinerlei gerichtliche Feststellungen zur Schuld der Angeklagten und zu den Beweismitteln. Fest steht nur, dass die Angeklagten "eine geringe Schuld" trifft, sie also nicht unschuldig sind – auch wenn ihre Verteidiger in der Zustimmungserklärung zur Einstellung ausdrücklich erklärt hatten, diese erfolge nur aus prozessökonomischen Gründen ohne Eingeständnis einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit und ohne Einräumung der Anklagevorwürfe. 

Worin aber diese geringe Schuld besteht, ist nirgends festgehalten. Die mündliche Begründung der Vorsitzenden am letzten Verhandlungstag unter Ausschluss der Zuhörer ist nicht verbindlich. Eine schriftliche Begründung sieht das Gesetz nicht vor. Wäre ein Urteil ergangen, enthielte dies hingegen solche Feststellungen und würde auch die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen sowie den Inhalt sonstiger Beweismittel wiedergeben. Die jetzt in der endgültigen Einstellung gemachten Ausführungen sind – im Gegensatz zu einem Urteil – nicht durch ein Rechtsmittel nachprüfbar. Sie stehen sozusagen im luftleeren Raum.

Nach den gesetzlichen Vorschriften enthalten die Hauptverhandlungsprotokolle des Landgerichts (anders als beim Amtsgericht) keinerlei Angaben über den Inhalt der Zeugenaussagen. Vermerkt wird lediglich, dass der Zeuge Angaben zur Sache gemacht hat, nicht aber, welche Angaben. Das bedeutet, dass kein Inhaltsprotokoll existiert, welches in anderen gerichtlichen Verfahren oder im Untersuchungsausschuss des Landtags verlesen oder bei erneuten Vernehmungen vorgehalten werden kann oder als Beweis für eine Falschaussage herangezogen werden kann.

Mit anderen Worten: Die Einstellungsentscheidung führt zur erheblichen Mehrbelastung der Gerichte in anderen Verfahren zum Schwarzen Donnerstag, beispielsweise beim Verwaltungsgericht, das die Frage der Rechtswidrigkeit des Polizeieinsatzes prüfen muss, und beim Zivilgericht, das die Verpflichtung des Landes Baden-Württemberg zum Schadenersatz und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Verletzten zu klären hat. Das bedeutet zugleich eine zu erwartende viel längere Verfahrensdauer, und das mehr als vier Jahre nach dem Einsatz. 

Erst recht gilt diese Erschwernis bei den Ermittlungen gegen den damaligen Polizeipräsidenten Siegfried Stumpf und etwaige sonstige Verantwortliche, zumal der an der jetzigen Hauptverhandlung teilnehmende Staatsanwalt Stefan Biehl zum Jahresende bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart ausscheiden wird und deswegen diese Ermittlungen nicht mehr führen kann.


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21 Kommentare verfügbar

  • Ernst Hallmackeneder
    am 23.12.2014
    Antworten
    Grün wirkt! Stetig! Auch in der Justiz!
    Wird aber vom roten Kontext-Blättle totgeschwiegen! Warum kommt hier nichts über das bahnbrechende und hochlöbliche Umweltschutzurteil einer hochweisen, mit beiden Beinen voll im richtigen Leben stehenden Amtsrichterin gegen diesen frevelhaften…
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