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Prozess gegen Ulm 5

Polizei macht Beifang

Prozess gegen Ulm 5: Polizei macht Beifang
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Im Prozess gegen fünf pro-palästinensische Aktivist:innen in Stuttgart-Stammheim macht die Zeugenaussage eines LKA-Beamten stutzig: Demnach nutzt die Polizei Baden-Württemberg KI, um zu erfassen, welche unbescholtenen Personen sich mit welchen Motiven auf legalen und angemeldeten Demonstrationen aufhalten.

Der Beamte H. vom Landeskriminalamt wirkt im Zeugenstand sichtlich nervös. Immer wieder schraubt er seine kleine Wasserflasche auf und wieder zu, ohne zu trinken. Immer wieder bittet er, an ihn gerichtete Fragen noch einmal zu wiederholen, auch wenn sie gar nicht so kompliziert wirken. Etwa als es darum geht, ob der Polizist bei einem bestimmten Gefangenentransport eine Kopfbedeckung getragen hat: "Wie genau ist das gemeint?"

Dem Zeugen kommt eine wichtige Bedeutung für das Verfahren zu, er war einer der wichtigsten Ermittler. Angeklagt sind fünf Personen, denen zur Last gelegt wird, vergangenen September bei dem mit Israel verbundenen Rüstungsunternehmen Elbit in Ulm eingebrochen zu sein und dort einen Sachschaden von über einer Million Euro verursacht zu haben. "Auf tatbestandlicher Ebene räumen die das auf jeden Fall ein, die haben sich ja sogar dabei gefilmt, und das war öffentlich, mit Gesichtern", erklärte einer ihrer Verteidiger, Rechtsanwalt Benjamin Düsberg, dazu vor Kurzem in einem dreieinhalb Stunden langen Interview im Podcast "Jung & naiv".

Der eigentliche Tathergang war schon zum Prozessauftakt am 27. April klar, dennoch sind über 40 Verhandlungstage im Hochsicherheitsgebäude Stuttgart-Stammheim angesetzt, 20 sind bislang absolviert. Strittig ist nicht der Ablauf, sondern die inhaltliche Bewertung: Laut Staatsanwaltschaft lag eine antisemitische Motivation vor, und bei der Gruppe "Palestine Action Germany", zu der die Beschuldigten gehörten, handle es sich um eine kriminelle Vereinigung. Die Verteidigung wiederum beruft sich auf Nothilfe: ein Konzept, das analog zur Notwehr Schaden von Dritten abwenden soll, die zum Opfer eines rechtswidrigen Angriffs werden. In diesem Fall solle es laut Verteidigung einen Freispruch geben, da Elbit System als einer der wichtigsten Ausstatter der israelischen Armee zu völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen in Gaza beitrage.

Der Polizist ist kein Jurist 

Diesen Aspekt hatte Oberstaatsanwalt Ronny Stengel schon früh im Verfahren als "rechtlich unerheblich" eingestuft und entsprechend auch keine Ermittlungen in diese Richtung geführt. In diesem Zusammenhang erscheint es als nicht völlig unbedeutend, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, nach einer Straftat sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Für die deutsche Rechtsprechung wäre es zwar unüblich, das Argument der Nothilfe bei Angriffen auf Rüstungsfirmen so stark zu gewichten, dass dies zu einem Freispruch führt. Wo Aktionen als ziviler Ungehorsam ausgelegt werden, wirkt es sich aber regelmäßig strafmildernd aus, wenn ein Rechtsbruch aus moralischen Erwägungen erfolgte.

Das heißt nicht, dass ein Gericht zwangsläufig milder urteilen muss, nur weil Angeklagte sich auf ihr Gewissen berufen. Die Ermittlungsbehörden ließen jedoch kein Interesse erkennen, diese Abwägung überhaupt vorzunehmen. Der LKA-Beamte H. betont im Zeugenstand, dass er kein Jurist sei und dass er mit dem Begriff der Nothilfe nichts anfangen könne. Er war verantwortlich dafür, den Ermittlungsbericht für die Staatsanwaltschaft zu verfassen. Darin enthalten sind einerseits Informationen über die Angeklagten, andererseits über die Firmenaktivitäten von Elbit Systems. Dass das Unternehmen an KI-gestützter Kriegsführung in Gaza beteiligt sei, habe er nicht gewusst, erklärt er. Er dachte, dort würden Nachtsichtgeräte und Radios gebaut.

Bei seiner Befragung beruft sich H. mehrfach auf seine Aussagegenehmigung, die es ihm nicht erlaube, sich zu allen Fragen zu äußern – zum Beispiel, wenn Interna der Polizei betroffen seien. Doch auch mit dieser Einschränkung ermöglichten H.s Angaben Einblicke in eine Polizeiarbeit, die mitunter sehr sonderbar anmutet, stellenweise sogar den Verdacht rechtswidrigen Agierens begründet. 

So war H. nach der Festnahme der Beschuldigten bei einem Gefangenentransport dabei. Eine Anwältin will vom Zeugen wissen, welche Kleidung er dabei anhatte. H. fragt zurück, wie die Frage gemeint ist. Verwirrte Stille. "Haben Sie zivile Kleidung getragen oder Uniform?" – "Zivil." – "Hatten Sie eine Kopfbedeckung auf?" – "Wie ist das gemeint?" – "Zum Beispiel eine Sturmhaube?" Es kommt zu einer längeren Pause. Schließlich räumt der Zeuge ein: "Ich habe zeitweise Maßnahmen zum Schutz meiner Identität ergriffen." War das seine eigene Idee oder hat das ein Vorgesetzter angeordnet? "Ich glaube nicht, dass eine Beantwortung dieser Frage durch meine Aussagegenehmigung gedeckt ist." Die Vorsitzende Richterin runzelt die Stirn. Sie werde mal bei H.s Vorgesetztem nachfragen, was für eine Antwort da Polizeigeheimnisse gefährden könnte.

Unzureichende Englischkenntnisse

Im Zuge seiner Ermittlungen hat H. überprüft, ob die Angeklagten vor dem Einbruch bei Elbit im September 2025 schon einmal auffällig geworden sind. Dabei ist er auf ein rüstungskritisches Protestcamp gestoßen, das im April 2025 in Ulm stattfand und ebenfalls gegen Elbit gerichtet war. Der Beamte ist Bild für Bild ein Video zur Aktion durchgegangen, das von der "Schwäbischen Zeitung" veröffentlicht worden war. Ihm sei dabei ein Tattoo aufgefallen, das dem einer Tatverdächtigen ähnlich sehe. Daraufhin habe er den Journalisten, der das Video aufgenommen hatte, gefragt, ob er noch mehr Fotos und Videos von der Aktion habe, und diese übersendet bekommen. Die Verteidigung will wissen, ob der Polizist darauf hingewiesen habe, dass die Herausgabe dieses Materials freiwillig sei? Darauf H.: "An den Wortlaut kann ich mich nicht mehr erinnern."

Wie aus dem Ermittlungsbericht hervorgeht, lieferten die Bilder Erkenntnisgewinn: Die Akte dokumentiert, dass noch eine weitere angeklagte Person beteiligt war, die ein T-Shirt mit dem Slogan "Kill the Cops" ("Töte die Bullen") trug. Worauf es in der Akte keinen Hinweis gibt: Das Bild, das hier zu sehen ist, ist nur ein Ausschnitt. Auf dem Originalfoto, das der Journalist übersendet hat, ist der vollständige Schriftzug "Kill the Cops in your head" ("Töte die Bullen in deinem Kopf") zu lesen. Warum er das denn für die Akte weggeschnitten habe, will die Verteidigung wissen. Er habe das nicht lesen können, sagt H.. Aber die Buchstaben seien doch gut erkennbar? Mit seinen unzureichenden Englischkenntnissen sei er sich nicht sicher gewesen, was das heißen solle. War Englisch mal Teil seiner Ausbildung? Er wisse nicht mehr, ab der wievielten Klasse er Englisch hatte. Was waren denn seine Wahlfächer im Abi? Kleinlaut räumt der Zeuge ein, dass ein Leistungskurs Englisch dabei war. 

Die Behauptung, "in your head" nicht zu verstehen, erscheint vor diesem Hintergrund frech und unseriös, hat aber zumindest eine slapstickartige Komponente – wobei es natürlich schön wäre, wenn leitende Ermittler Tatverdächtige nicht mit manipulativ zugeschnitten Bildern verleumden. Noch gruseligere Abgründe tun sich aber unmittelbar danach auf, als H. darlegt, was mit dem Bildmaterial von dem Protestcamp sonst noch so passiert ist. Dabei handelte es sich um eine legale und angemeldete Demonstration unter dem Schutz der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit. Die gesamte Aktion blieb friedlich. Doch auch ohne konkreten Bezug zum Verfahren gegen die Ulm 5 spricht der Beamte H. von einem "Grundsatz der Vollständigkeit": Er hat halt mal geguckt, wen er und der Computer sonst noch so erkennen. 

Polizei ist nicht zur Kontrolle politischer Betätigung da

Dabei bestätigt der Zeuge, dass ein sogenannter technischer Bildabgleich durchgeführt worden sei: Ein Computerprogramm liefert eine Vorauswahl von möglichen Treffern, um wen es sich handeln könnte. Wer genau hat diesen Bildabgleich durchgeführt? Wer hat ihn angeordnet? Gleiche Antwort von H.: "Ich glaube nicht, dass eine Beantwortung dieser Frage durch meine Aussagegenehmigung gedeckt ist." 

Nun gibt es bei den Kriminalämtern des Landes und des Bundes seit 2007 die Option, computergestützte Gesichtserkennung vorzunehmen – allerdings nur mit polizeiinternen Datenbanken, nicht mit extern beschafftem Material. Erst im April 2026 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf beschlossen, um das zu ändern, damit beispielsweise auch öffentlich zugängliche Bilder über Social Media genutzt werden können. Eine bereits in Kraft getretene Regelung gibt es bislang allerdings nicht, dafür ein ganzes Bündel von Einschränkungen im Entwurf: "Erlaubt sein soll dies nur bei dem Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung." Als Beispiel, wann der Einsatz gerechtfertigt ist, ist hier "ein Foto von einem Verdächtigen einer terroristischen Straftat" angeführt. Da geht es also um schwerere Geschütze, als vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen. Doch sogar beim Verdacht auf schwerste Straftaten darf die Polizei nicht einfach selbst entscheiden, dass sie externes Bildmaterial per Computer auswertet. "Der Abgleich darf auch nur auf ausdrückliche Anordnung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts im Einzelfall erfolgen", schreibt die Bundesregierung über eine noch gar nicht gültige Rechtsgrundlage. 

Da der Zeuge in der Folge erneut auf seine Aussagegenehmigung verweist und Detailfragen unbeantwortet lässt, bleibt unklar, auf welcher Rechtsgrundlage es legal sein könnte, bei der Erfassung von Demonstrationsbeteiligten einen "Grundsatz der Vollständigkeit" zu verfolgen. 

Zumal die "Überwachung und Kontrolle politischer Betätigung" selbst dann, wenn der begründete Verdacht auf Extremismus vorliegt, explizit keine Aufgabe der Polizei ist – dafür gibt es den Verfassungsschutz, der andere Befugnisse hat. Es war eine Lehre aus der NS-Zeit, nach den Erfahrungen mit der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) ein Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdiensten einzuführen. Der polizeiliche Staatsschutz ist erst zuständig, nachdem eine politisch motivierte Straftat verübt worden ist. Präventive Beobachtung politischer Szenen durch die Polizei ist in der Bundesrepublik nicht vorgesehen.

LKA kennt keinen "Grundsatz der Vollständigkeit"

Die Aussagen des Zeugen H. werfen also ein Bündel an Fragen auf. Unstrittig ist, dass die polizeilichen Ermittlungsakten auch Informationen über die politische Gesinnung von Personen umfassen, die mit dem zu verhandelnden Tatgeschehen nichts zu tun haben. Wie aus in der Hauptverhandlung vorgelesenen Auszügen hervorgeht, sind beispielsweise Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort einer Person enthalten, über deren Motivation, sich an der Demonstration zu beteiligen, gemutmaßt wird: Sie sei bislang noch nie straffällig geworden und nicht durch eine Nähe zu politischem Extremismus aufgefallen, sondern sei wahrscheinlich mit dabei, weil sie Verwandtschaft in Gaza habe und damit persönlich betroffen sei.

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach dargelegt, dass die Überwachung von Demonstrationen mit "gewichtigen Nachteilen" für die Versammlungsbeteiligten einhergeht. So heißt es in einer Entscheidung von 2009: "Das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung in dieser Weise festgehalten wird, kann Einschüchterungswirkungen haben, die zugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken. Denn wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil die kollektive öffentliche Meinungskundgabe eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten demokratischen und freiheitlichen Gemeinwesens ist."

Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit muss also sorgfältig begründet werden. Wie verbreitet ist es, dass Ermittlungsakten Spekulationen über die Motive von Personen enthalten, die in keinem Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren stehen und völlig legale Dinge tun? Auf welcher Rechtsgrundlage passiert das? Landen solche Erkenntnisse dann in einzelnen Ermittlungsakten oder auch in polizeilichen Datenbanken? Kennt das LKA bei der Beobachtung von Demonstrationsgeschehen einen "Grundsatz der Vollständigkeit", möglichst alle erkennbaren Beteiligten zu erfassen? 

Auf Anfrage der Redaktion bittet das LKA um Verständnis, sich nicht zu einem laufenden Verfahren äußern zu können. Auf einer allgemeinen Ebene lasse sich aber sagen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das LKA "im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse" erfolge, und: "Die Wahrnehmung der grundgesetzlich geschützten Meinungs- und Versammlungsfreiheit als solche ist kein Anknüpfungspunkt für strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen." Das steht zwar im Widerspruch zu den Zitaten aus der Verhandlung. Doch das LKA beteuert: "Identitätsfeststellungen durch die Polizei sind an gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Einen allgemeinen Grundsatz, bei Versammlungen die Identität sämtlicher teilnehmender Personen festzustellen, gibt es nicht."

Während der Zeuge H. keine Bedenken hatte, Grundsätzen nachzugehen, die sein Arbeitgeber nicht kennt, war ihm der Datenschutz an anderer Stelle wichtig. So hat ihm ein Repräsentant von Elbit Fragen zur Geschäftstätigkeit per Mail beantwortet. Diese Mail ist aber nicht in den Akten. Der Beamte hat sie händisch abgetippt und seine Abschrift beigefügt. Warum? Weil die originale Mail "sensible Informationen" von Elbit-Beschäftigten enthalte, womit offenbar der Name des Absenders gemeint ist. Hat ihn der Elbit-Mitarbeiter darum gebeten? H. verneint. Am Ende wirkt auch die Vorsitzende Richterin ein wenig ratlos. Sie findet, das Original gehöre in die Akten, sagt sie schließlich.

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Ausgabe 809 / Um den Verstand genormt / Armin / vor 4 Tagen 10 Stunden
Klasse Artikel!

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