Der eigentliche Tathergang war schon zum Prozessauftakt am 27. April klar, dennoch sind über 40 Verhandlungstage im Hochsicherheitsgebäude Stuttgart-Stammheim angesetzt, 20 sind bislang absolviert. Strittig ist nicht der Ablauf, sondern die inhaltliche Bewertung: Laut Staatsanwaltschaft lag eine antisemitische Motivation vor, und bei der Gruppe "Palestine Action Germany", zu der die Beschuldigten gehörten, handle es sich um eine kriminelle Vereinigung. Die Verteidigung wiederum beruft sich auf Nothilfe: ein Konzept, das analog zur Notwehr Schaden von Dritten abwenden soll, die zum Opfer eines rechtswidrigen Angriffs werden. In diesem Fall solle es laut Verteidigung einen Freispruch geben, da Elbit System als einer der wichtigsten Ausstatter der israelischen Armee zu völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen in Gaza beitrage.
Der Polizist ist kein Jurist
Diesen Aspekt hatte Oberstaatsanwalt Ronny Stengel schon früh im Verfahren als "rechtlich unerheblich" eingestuft und entsprechend auch keine Ermittlungen in diese Richtung geführt. In diesem Zusammenhang erscheint es als nicht völlig unbedeutend, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, nach einer Straftat sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Für die deutsche Rechtsprechung wäre es zwar unüblich, das Argument der Nothilfe bei Angriffen auf Rüstungsfirmen so stark zu gewichten, dass dies zu einem Freispruch führt. Wo Aktionen als ziviler Ungehorsam ausgelegt werden, wirkt es sich aber regelmäßig strafmildernd aus, wenn ein Rechtsbruch aus moralischen Erwägungen erfolgte.
Das heißt nicht, dass ein Gericht zwangsläufig milder urteilen muss, nur weil Angeklagte sich auf ihr Gewissen berufen. Die Ermittlungsbehörden ließen jedoch kein Interesse erkennen, diese Abwägung überhaupt vorzunehmen. Der LKA-Beamte H. betont im Zeugenstand, dass er kein Jurist sei und dass er mit dem Begriff der Nothilfe nichts anfangen könne. Er war verantwortlich dafür, den Ermittlungsbericht für die Staatsanwaltschaft zu verfassen. Darin enthalten sind einerseits Informationen über die Angeklagten, andererseits über die Firmenaktivitäten von Elbit Systems. Dass das Unternehmen an KI-gestützter Kriegsführung in Gaza beteiligt sei, habe er nicht gewusst, erklärt er. Er dachte, dort würden Nachtsichtgeräte und Radios gebaut.
Bei seiner Befragung beruft sich H. mehrfach auf seine Aussagegenehmigung, die es ihm nicht erlaube, sich zu allen Fragen zu äußern – zum Beispiel, wenn Interna der Polizei betroffen seien. Doch auch mit dieser Einschränkung ermöglichten H.s Angaben Einblicke in eine Polizeiarbeit, die mitunter sehr sonderbar anmutet, stellenweise sogar den Verdacht rechtswidrigen Agierens begründet.
So war H. nach der Festnahme der Beschuldigten bei einem Gefangenentransport dabei. Eine Anwältin will vom Zeugen wissen, welche Kleidung er dabei anhatte. H. fragt zurück, wie die Frage gemeint ist. Verwirrte Stille. "Haben Sie zivile Kleidung getragen oder Uniform?" – "Zivil." – "Hatten Sie eine Kopfbedeckung auf?" – "Wie ist das gemeint?" – "Zum Beispiel eine Sturmhaube?" Es kommt zu einer längeren Pause. Schließlich räumt der Zeuge ein: "Ich habe zeitweise Maßnahmen zum Schutz meiner Identität ergriffen." War das seine eigene Idee oder hat das ein Vorgesetzter angeordnet? "Ich glaube nicht, dass eine Beantwortung dieser Frage durch meine Aussagegenehmigung gedeckt ist." Die Vorsitzende Richterin runzelt die Stirn. Sie werde mal bei H.s Vorgesetztem nachfragen, was für eine Antwort da Polizeigeheimnisse gefährden könnte.
Unzureichende Englischkenntnisse
Im Zuge seiner Ermittlungen hat H. überprüft, ob die Angeklagten vor dem Einbruch bei Elbit im September 2025 schon einmal auffällig geworden sind. Dabei ist er auf ein rüstungskritisches Protestcamp gestoßen, das im April 2025 in Ulm stattfand und ebenfalls gegen Elbit gerichtet war. Der Beamte ist Bild für Bild ein Video zur Aktion durchgegangen, das von der "Schwäbischen Zeitung" veröffentlicht worden war. Ihm sei dabei ein Tattoo aufgefallen, das dem einer Tatverdächtigen ähnlich sehe. Daraufhin habe er den Journalisten, der das Video aufgenommen hatte, gefragt, ob er noch mehr Fotos und Videos von der Aktion habe, und diese übersendet bekommen. Die Verteidigung will wissen, ob der Polizist darauf hingewiesen habe, dass die Herausgabe dieses Materials freiwillig sei? Darauf H.: "An den Wortlaut kann ich mich nicht mehr erinnern."
Wie aus dem Ermittlungsbericht hervorgeht, lieferten die Bilder Erkenntnisgewinn: Die Akte dokumentiert, dass noch eine weitere angeklagte Person beteiligt war, die ein T-Shirt mit dem Slogan "Kill the Cops" ("Töte die Bullen") trug. Worauf es in der Akte keinen Hinweis gibt: Das Bild, das hier zu sehen ist, ist nur ein Ausschnitt. Auf dem Originalfoto, das der Journalist übersendet hat, ist der vollständige Schriftzug "Kill the Cops in your head" ("Töte die Bullen in deinem Kopf") zu lesen. Warum er das denn für die Akte weggeschnitten habe, will die Verteidigung wissen. Er habe das nicht lesen können, sagt H.. Aber die Buchstaben seien doch gut erkennbar? Mit seinen unzureichenden Englischkenntnissen sei er sich nicht sicher gewesen, was das heißen solle. War Englisch mal Teil seiner Ausbildung? Er wisse nicht mehr, ab der wievielten Klasse er Englisch hatte. Was waren denn seine Wahlfächer im Abi? Kleinlaut räumt der Zeuge ein, dass ein Leistungskurs Englisch dabei war.
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