"Was Mainz kann, das kann Stuttgart doch schon lange!", stand am Anfang einer lokalpatriotisch angehauchten Petition, die Anfang des Jahres binnen weniger Wochen mehr als 12 000 UnterstützerInnen fand. Die rheinland-pfälzische Landeshauptstadt hat das ein bisschen provoziert, tut sie doch alles, um Neidern ihr Alleinstellungsmerkmal unter die Nase zu reiben: "Das gibt es nur in Mainz!", lässt sich auf der städtischen Homepage lesen. Seit dem 23. November 2016 stehen dort nämlich Fußgängerampeln, auf denen anstelle der gewohnten Figuren Mainzelmännchen zu sehen sind.
Da wollten sich viele in der baden-württembergische Landeshauptstadt und Umgebung nicht lumpen lassen und ebenfalls regionale Kultfiguren in der Vekehrsausleuchtung etablieren: Der "Äffle & Pferdle"-Fanclub aus Heidenheim initiierte daher einen Aufruf, das Stuttgarter Straßenbild wenigstens an einer Ampel mit den schemenhaften Umrissen ihrer geliebten Comicfiguren zu verzieren. Nach der Argumentation der Befürworter könne die umgestaltete Lichtanlage "eine neue Touristen-Attraktion in der Landeshauptstadt von Baden-Württemberg werden!". In Erfurt ist das tatsächlich Realität. Dort können Interessierte an 14 von insgesamt 1400 Fußgänger-Ampeln abweichlerische Motive begutachten, die Figürlein sind etwa mit Regenschirm, Wanderstock und Rucksack, aber auch mit Schultüten ausgestattet. Das ist so außergewöhnlich und aufregend, dass die Stadt rund zweistündige Gruppenführungen für 99 Euro anbietet und die Touristeninformation garantiert: "Sie werden Staunen, Schmunzeln und viele Aha-Erlebnisse haben."
In Stuttgart allerdings werden Ausnahmen nicht zugelassen, eine herbe Enttäuschung für die "Äffle&Pferdle"-Freunde. Nach eingehender, monatelanger Prüfung führt das städtische Ordnungsamt aus, die alternative Ampelgestaltung verstoße gegen gleich drei Regularien: Die Straßenverkehrs-Ordnung, die Richtlinien für Lichtsignalanlagen und die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung. Nach deren Vorgaben müssen Fußgängerampeln "als wesentliches Element einen stehenden oder schreitenden Fußgänger zeigen", wobei "das Aussehen des Sinnbildes für Fußgänger zur Verwendung im Verkehrszeichen explizit vorgegeben ist" und eine Abweichung, etwa durch nicht-menschliche Figuren, einen "Verstoß gegen die StVO selbst" darstelle.
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