Vier Jahre lang hat es gedauert, bis der Rechtsstreit vorbei war. Dann fiel im Mai 2025 die endgültige Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Dieses betrachtete es als legitim, dass der Verfassungsschutz die AfD auf Bundesebene offiziell als "rechtsextremen Verdachtsfall" bezeichnen darf. Gegen diese Einstufung hatte die AfD geklagt, war durch alle Instanzen gezogen und hatte in keiner einzigen Recht bekommen.
Fast zeitgleich, ebenfalls im Mai 2025, hatte der Bundesverfassungsschutz bekannt gegeben, die Partei inzwischen als "gesichert rechtsextremistisch" anzusehen, wogegen nun erneut eine Klage läuft, allerdings mit unklarem Zeithorizont, wann es zur ersten Verhandlung kommt. Bis der Sachverhalt abschließend geklärt ist, könnte ein neues Jahrzehnt angebrochen sein. Und wenn eines Tages dann mal rechtskräftig geklärt ist, ob der Verfassungsschutz das wohl noch sagen darf, hätte die Entscheidung keine bindende Wirkung für ein mögliches Verbotsverfahren gegen die rechtsextreme Partei.
Denn wie Foroud Shirvani, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bonn, auf dem "Verfassungsblog" ausführt, gibt es in der Bundesrepublik keinen Automatismus, dass nach der Einstufung einer Partei als extremistisch durch eine Behörde zwingend ein Verbotsverfahren eingeleitet werden muss. Immerhin sind neonazistische Parteien wie Der Dritte Weg laut dem amtlichen Prüfsiegel des Inlandsgeheimdienstes eindeutig rechtsextrem, aber weiterhin erlaubt.
NPD: nicht verboten, weil zu unbedeutend
Damit ein Parteiverbot geprüft werden kann, braucht es zunächst einen entsprechenden Antrag, den nur der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen können. Der letzte Versuch, der sich gegen die NPD richtete, scheiterte 2017. So stellte das Bundesverfassungsgericht zwar fest, dass die NPD mit der Menschenwürde unvereinbare Ziele verfolge und eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus vorweise. Wie mehrere Autoren in einem anderen Text des "Verfassungsblogs" betonen, lehnte das höchste Gericht aber auch Wert auf das Kriterium der "Potentialität" – was heißen soll, dass ein Verbot nur dann verhältnismäßig ist, wenn vorstellbar ist, dass eine Partei mit ihrem Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung auch Erfolg haben könnte. Die NPD war dafür schlicht zu unbedeutend.
In den Debatten um ein AfD-Verbot ist es daher etwas verwunderlich, wie oft die Popularität der rechtsextremen Partei als Gegenargument angeführt wird. Wie demokratisch wäre das, eine Partei zu verbieten, die auf Bundesebene laut aktuellen Umfragen etwa ein Viertel der Stimmen erhalten würde? Dieser Argumentationsstrang vernachlässigt, dass das Grundgesetz bestimmte Schutzrechte für gesellschaftliche Minderheiten unter eine Ewigkeitsgarantie gestellt hat: Als Lehre aus der deutschen Vergangenheit ist etwa die universelle Menschenwürde unverhandelbar, unabhängig davon, ob es eine Bevölkerungsmehrheit für eine gute Idee hält, Vernichtungslager für Jüdinnen und Juden einzurichten.
Die Möglichkeit eines Parteiverbots ist vor diesem Hintergrund Teil der wehrhaften Demokratie – wenn die NPD nicht verboten werden kann, weil sie zu klein ist, und die AfD nicht verboten werden kann, weil sie zu groß ist, handelt es sich um einen nutzlosen Mechanismus.
Es gibt genügend Verdachtsmomente
Damit es zu einem Verbot kommt, genügt allerdings nicht nur der Nachweis, dass eine Partei verfassungsfeindliche Ansichten vertritt – wofür der Verfassungsschutz in seinem 1000-seitigen Gutachten zur AfD reichlich Belege geliefert hat. Es braucht vor dem Bundesverfassungsgericht zudem Beweise, dass eine Partei strategisch darauf hinarbeitet, ihre verfassungsfeindlichen Ziele auch zu verwirklichen. Dieser Aspekt ist im Verfassungsschutz-Gutachten noch etwas vernachlässigt. Allerdings ist es nicht besonders schwer, einen ganzen Berg an konkreten Anhaltspunkten dafür zu finden.




0 Kommentare verfügbar
Schreiben Sie den ersten Kommentar!