Dem Land Baden-Württemberg, gegen das Wagner sogenannte Amtshaftungsansprüche wegen seiner Verletzungen geltend macht, kann daher weder eine strafrechtlich festgestellte Verantwortlichkeit von Stumpf noch der beiden Angeklagten im Wasserwerferprozess entgegen gehalten werden. Und Stumpf sowie die beiden Einsatzabschnittsleiter, gegen die das Verfahren eingestellt wurde, müssen somit auch keine Regressansprüche ihres Dienstherrn fürchten.
Laut Staatsanwaltschaft wird Stumpf lediglich vorgeworfen, für Kopfverletzungen verantwortlich zu sein, die entstanden waren, nachdem er selbst gegen 14 Uhr im Schlossgarten eingetroffen war und verbotene Wasserstöße gegen Personen hatte feststellen können. Allerdings schweigt die Pressemitteilung dazu, warum Stumpf trotz seiner Stellung als für den gesamten Einsatz verantwortlicher Polizeiführer nicht verpflichtet war, bei den Wasserwerfereinsätzen von vornherein dafür zu sorgen, dass keine unerlaubten Wasserstöße abgegeben wurden.
Die Verletzten, die infolge der Beschränkung auf die Zeit nach 14 Uhr vom Verfahren gegen Stumpf ausgeschlossen sind, haben keinerlei Möglichkeiten, rechtlich dagegen vorzugehen. Und die übrig gebliebenen vier Verletzten könnten sich erst dann am Strafverfahren als Nebenkläger beteiligen, wenn Stumpf Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen würde und es zu einer Neuauflage des Wasserwerferprozesses käme. Ein Ergebnis, an dem Staatsanwaltschaft, Gericht und Politik kein Interesse haben dürften. Zu umfangreich und enthüllend war der erste Prozess, auch wenn er beendet wurde, bevor weitere Aufklärung betrieben und die von den Nebenklägern benannten Zeugen vernommen wurden.
Unwahrscheinlich, dass Stumpf vorbestraft wäre
Eine erneute Aufdeckung der Chronik des staatlichen Versagens und der persönlichen Fehlleistungen seiner Diener durch einen weiteren Prozess könnte für diejenigen, die etwas zu befürchten haben, unerwünscht sein. Ob Stumpf aus Gründen der Staatsräson seinen Kopf deswegen wenigstens ein bisschen hinhält oder dieser hingehalten wird, darüber kann nur spekuliert werden. Disziplinarmaßnahmen hat Stumpf übrigens trotz einer Bestrafung nicht zu befürchten. Denn das Innenministerium des Landes hat auf Anfrage der Kontext:Wochenzeitung erklärt, solche Maßnahmen seien nicht angebracht, da Polizeibeamte, die wegen am 30. 9. 2010 begangener Straftaten verfolgt würden, durch die eingeleiteten Verfahren bereits genügend bestraft seien.
Und vorbestraft, wie es die "Stuttgarter Nachrichten" behauptet hatten, wäre Stumpf nach Annahme des Strafbefehls nur dann, wenn dieser eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen bestimmt. Damit ist, erst recht nach den freundlichen Entscheidungen über Geldauflagen gegen die Angeklagten im Wasserwerferprozess, wahrlich nicht zu rechnen. Und mit etwas anderem als einer Geldstrafe sowieso nicht. Damit wären dann die drei Beamten der Biberacher Wasserwerferstaffel, die ihre Strafbefehle akzeptiert haben, die Bauernopfer schlechthin: Sie erhielten Freiheitsstrafen, freilich auf Bewährung.
Hingegen dürfte sich der Untersuchungsausschuss des Landtags "Schlossgarten II" erneut für Stumpf interessieren. Der Polizeipräsident a. D. hatte bei seiner letzten Vernehmung vor dem Ausschuss im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 der Strafprozessordnung Gebrauch und zum Geschehen am 30. 9. 2010 keine Aussage gemacht. Sobald er jedoch rechtskräftig verurteilt ist, also nach Annahme des Strafbefehls, muss er dazu umfassende Angaben machen, weil er sich dann nicht mehr strafrechtlich relevant selbst belasten kann. Ein Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn binnen zweier Wochen nach seiner Zustellung kein Einspruch eingelegt wird.
In den ersten Tagen nach dem Einsatz waren bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart zahlreiche Strafanzeigen wegen Körperverletzung und anderer Vorwürfe eingegangen, auch gegen Stumpf. Dennoch beauftragte Oberstaatsanwalt Bernhard Häußler am 4. 10. 2010 ausgerechnet Stumpf damit, die Ermittlungen zum Einsatz zu führen.
Am 15. 12. 2011 legte Staatsanwältin H., eine direkte Untergebene des Oberstaatsanwalts Häußler, auf 39 Seiten auf der Grundlage von Stumpfs Ermittlungen gegen sich selbst schriftlich dar, warum es keine Gründe dafür gebe, gegen Stumpf und andere ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt und anderer Delikte einzuleiten. In Bezug auf Stumpfs Verantwortung für die Wasserwerfereinsätze war Staatsanwältin H. zu der Erkenntnis gekommen, der Polizeiführer sei über unverhältnismäßige Einsätze nicht informiert gewesen, vielmehr falsch unterrichtet worden. Von Einzelheiten der Wasserwerfereinsätze habe er bis zu deren Beendigung keine Kenntnis erlangt.
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peter stellwag
am 02.02.2015