Ist das verhältnismäßig? Hat bei der verbotenen Hälfte der Versammlungen tatsächlich die Gefahr bestanden, dass es ausartet und gewalttätig wird?
Nein, es ging nicht um die Frage der Gewalttätigkeit.
Aber es gibt doch rechtlich gesehen keinen anderen Grund.
Ja, das ist richtig. Vom Gesetz her gibt es keinen anderen Grund. Wenn man sich die Versammlungen, die aufgelöst wurden, einmal anschaut, ging es im Grunde vor allem um Meinungsäußerungsdelikte, um Widerstand und Sachbeschädigung. Wobei ich nicht sehe, wo da großartig Sachbeschädigung gegenüber Dritten begangen wurde. Widerstandsdelikte sind typisch, wenn die Polizei eine Versammlung auflöst. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wollen sich dem nicht unterwerfen, dann kommt es schnell zur Anzeige wegen Widerstand als Reaktion. Ich weiß nicht, wie jede einzelne Versammlung genau abgelaufen ist, aber gerade in Berlin ging es nur noch um Widerstandsdelikte. Und ich habe Bilder gesehen, wo die Polizei gegen banale Dinge wie Palästinaflaggen eingeschritten ist und sie den Menschen weggenommen hat. Das ist nicht akzeptabel.
Was kann denn der Bürger, der demonstrieren will, dann tun?
Das ist in der Tat ein schwieriges Problem. Wenn eine Versammlung vorher verboten wird, kann man dagegen vor Gericht gehen. Wir haben in diesem Punkt eine im Vergleich zu anderen Ländern sehr schnell funktionierende Gerichtsbarkeit. Die Entscheidungen sind allerdings widersprüchlich, die muss man im Einzelfall anschauen. Es gibt Gerichte, die solche Verbote beanstandet haben, andere nicht. Vor allem Berlin tut sich da immer schwer mit einer versammlungsfreundlichen Linie. Mir fällt gerade keine aktuelle Entscheidung ein, wo nach der Auflösung einer Demonstration noch mal einstweiliger Rechtsschutz eingeholt wurde. Das ist natürlich auch eine Frage von Geld. Und die Veranstalter sind häufig Menschen aus der palästinensischen Community, die halt auch Hemmungen haben, zu Gericht zu gehen. Nicht zuletzt, weil viele von ihnen keinen rechtlich sicheren Status in Deutschland haben.
Nun geht es auch um Meinungsäußerungen, die, ich sag mal, mit der deutschen Staatsräson nicht vereinbar sind. Wenn einer "Free Palestine" sagt, ist verständlich, was gemeint ist, weil es noch besetzte Gebiete im Westjordanland gibt. Wenn jemand dazu sagt "from the river to the sea", könnte man sagen, da wird das Existenzrecht Israels in Frage gestellt. Ist es zulässig, deshalb eine Demonstration zu verbieten oder abzubrechen?
Nein. Die Polizei hat im Grunde die Oberhoheit zu entscheiden, was ein Meinungsäußerungsdelikt ist. Das ist problematisch mit Blick auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Aber auch dann kann sie die Versammlung nicht einfach auflösen, sondern muss zunächst versuchen, mit milderen Mitteln nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuschreiten. Wenn ein Transparent gezeigt oder eine Parole gerufen wird, von der die Polizei überzeugt ist, sie sei mit dem Strafrecht nicht vereinbar – und der einzige Maßstab, der hier relevant ist, ist das Strafrecht –, kann sie sagen: Sie beenden jetzt diese Parole, sie nehmen jetzt dieses Transparent runter. Wenn sich Teilnehmer daran halten, dann war es das mit Auflösen.
Bei "from the river to the sea" gab es am Anfgang sehr erheblichen Streit, das wurde zwei, drei Tage nach dem Hamas-Überfall als Aufruf zur Vernichtung Israels verstanden. Später wurde es differenzierter betrachtet. Jetzt muss die Polizei in dieser Ad-hoc-Situation eine komplizierte Rechtsfrage klären, weil es noch keine Rechtssicherheit gibt. Und dann kam der nicht ungeschickte Schachzug von Innenministerin Nancy Faeser zum Verbot der Hamas, was als solches sicherlich plausibel ist. Die Hamas hat, wenn ich es richtig weiß, 2007 diese Parole aufgegriffen. Aber die Geschichte der Parole ist viel älter. Und nun vertreten die Staatsanwaltschaften offenbar die Auffassung, "from the river to the sea" sei von der Innenministerin verboten worden, weil die Hamas verboten wurde und damit strafrechtlich auch. Was absurd ist. Das wird spannend, das wird hoffentlich bis zum BGH und möglicherweise bis zum Verfassungsgericht nach Karlsruhe gehen. Eine so enge Auslegung gibt es nur in Deutschland. Wenn man sich die ausländische Presse anguckt, dann wird der Sachverhalt durchgängig völlig anders verstanden.
Wenn wegen dieser Parole eine Demonstration aufgelöst wird, weil die Demonstrierenden nicht aufhören, sie zu rufen, ist das gerichtsfest?
Wir haben noch keine Gerichtsentscheidung dazu. Staatsräson ist kein Rechtskonstrukt, sie hat keinen rechtlichen Schutz. Die Staatsräson gibt es, und dass wir in Deutschland das Existenzrecht Israels nicht in Frage stellen, ist mit unserer Geschichte absolut plausibel. Aber das reicht eben nicht. Man darf die politische Meinung, dass in dieser Israel-Palästina-Frage etwas passieren muss, trotzdem auf die Straße bringen.
Kann eine Demonstration verboten oder abgebrochen werden, wenn ein Koran verbrannt wird?
Ich wüsste nicht, gegen welche Strafnorm das in Deutschland verstößt, das müsste ich aber genauer prüfen. Schon immer verboten ist, Flaggen irgendwo herunterzuholen, beispielsweise die Israel-Flagge vom Roten Rathaus in Berlin, und sie zu verbrennen. Seit zwei Jahren ist es auch verboten, eigene Flaggen zu verbrennen, also solche, die jemand selbst mitgebracht hat. Mit Blick auf die Idee der Meinungsfreiheit, dass Fahnenverbrennungen ein politisches Statement sein können, halte ich das für problematisch. Aber es ist eine Strafnorm, die bisher nicht verfassungsrechtlich beanstandet wurde.
In Artikel 8 Grundgesetz ist zu lesen, dass alle Menschen in Deutschland das Recht haben, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich zu versammeln. Im Versammlungsgesetz steht, Versammlungen müssen angemeldet werden. Mach ich einen Denkfehler oder widerspricht sich das?
Ja, das widerspricht sich evident. Karlsruhe hätte mit gutem Grund in der Brokdorf Entscheidung vertreten können: Die Anmeldepflicht ist verfassungswidrig, weil in Artikel 8 nicht vorgesehen. So weit wollte das Gericht aber nicht gehen und hat dann eine sehr differenzierte Rechtsprechung entwickelt: Es gibt Versammlungen, für die besondere Regeln gelten – etwa die Spontanversammlung, die jetzt, in diesem Moment, entsteht, braucht nicht angemeldet zu werden. Sonst wären ja keine spontanen Reaktionen auf irgendwelche Events mehr auf der Straße zu machen. Dann gibt es die Eilversammlung: Also wenn ich jetzt weiß, dass ich morgen demonstrieren will, kann und muss ich das anmelden, noch vor dem Aufruf, auch wenn die 48 Stunden nicht mehr beachtet werden können. Ansonsten ist die Rechtsprechung klar, dass auch der Verzicht auf eine Anmeldung, der meistens ein gewollter Verzicht ist, nicht reicht, um die Versammlung aufzulösen. Die Polizei weiß sowieso meistens vorher schon Bescheid, weil sie viele Gruppierungen infiltriert hat. Und auch wenn sie es nicht weiß, reicht es nicht aus, um die Versammlung aufzulösen. Ein Nicht-Anmelden kann allenfalls die Schwelle für eine Auflösung etwas absenken. Etwa wenn die Polizei nicht in der Lage ist, in der kurzen Zeit genügend Kräfte heranzuführen. Aber hier wird auch ein bisschen Popanz betrieben und versucht, aus versammlungsbehördlicher und polizeilicher Sicht zu schauen, wie weit man gehen kann. Jedenfalls: Im Kern reicht es nicht aus, in keinem Fall, wegen einer Nichtanmeldung aufzulösen.
3 Kommentare verfügbar
Schmiddi
am 29.11.2023So isch halt. Der Staat kann Demos nicht einfach verbieten,…