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Volles Rohr gegen Häußler

Volles Rohr gegen Häußler
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Im Wasserwerferprozess vor dem Stuttgarter Landgericht rückt ein alter Bekannter in den Mittelpunkt. Ex-Oberstaatsanwalt Bernhard Häußler erweist sich immer mehr als Mastermind des Einsatzes im Schlossgarten. Häußler war, so der angeklagte Polizist F., bei früheren Polizeieinsätzen und am Schwarzen Donnerstag an der juristischen Beratung der Polizei beteiligt. Und: Häußlers frühere Aussagen "können nur falsch sein".

Die Aussagen der beiden angeklagten Polizeibeamten vor dem Stuttgarter Landgericht stehen in eklatantem Widerspruch zu den früheren Aussagen des inzwischen pensionierten Oberstaatsanwalts Häußler und des ehemaligen Polizeipräsidenten Siegfried Stumpf. Die haben laut ihren früheren Aussagen keine Wasserstöße gegen Demonstranten gesehen. "Die Angaben der beiden Herren können nur falsch sein", widerspricht der angeklagte Polizeibeamte F. den Versionen von Stumpf und Häußler, die diese im Ermittlungsverfahren getätigt haben, Stumpf auch bei seinem Auftritt vor dem Untersuchungsausschuss des Landtags. Stumpf und Häußler wollten um 14.30 Uhr im Schlossgarten gewesen sein und hätten damals keine Wasserstöße gegen Demonstranten beobachtet und konnten folglich auch nicht gegen die rechtswidrige Praxis der Polizei einschreiten.

Dieser Version widersprechen die Angeklagten: Häußler und Stumpf seien vielmehr bereits zwischen 14.00 und 14.10 Uhr vor Ort gewesen. Zu einem Zeitpunkt als es Wasserstöße gegen protestierende S-21-Gegner gegeben habe. Häußler sei zudem in das Geschehen als juristischer Berater des Polizeipräsidenten eingebunden gewesen. Zynisches Detail der Häußler'schen Expertise: Für Häußler, waren Wasserstöße auf Menschen unter einer Plane "unmittelbarer Zwang gegen Sachen".

Zwang gegen Sachen verletzt Menschen

Eines der Opfer der Häußler-Rechtsauslegung war Hans W. (Name geändert). Der wurde am Schwarzen Donnerstag vom Wasserwerferstrahl am Auge getroffen und schwer verletzt. Mithilfe seiner Familie und eines Freundeskreises hat sich der zurückhaltende junge Vater über Krankenhausaufenthalte mit operativen Eingriffen und Arbeitsunfähigkeit zurückgekämpft ins Leben und in die berufliche Existenz als Musiker. Für eine fachlich begleitete Aufarbeitung des Traumas blieb dabei offenbar keine Zeit, Verdrängen war angesagt. Bis zum Wasserwerferprozess, an dem er als Nebenkläger teilnimmt.

Zwei Tage hat Hans W. die Verhandlung verfolgt. Zwei Tage Ängste, Erinnerungen. Plötzlich sei alles wieder hochgekommen, sagt er. Auch die Furcht seiner Kinder, der Papa könnte erblinden. Er bricht – kaum zu Hause angekommen – zusammen. Immerhin kann er sich aufraffen, noch zum Arzt zu gehen. Am nächsten Tag ist er wieder zur Stelle, bedrückt, aber auch erleichtert, wenigstens mit Zuhörern über seine Ängste sprechen zu können. Eine Frau bietet an, für ihn Kontakt zu einem Kreis von Menschen herzustellen, die sich um traumatisierte Opfer des Polizeieinsatzes auch mit Hilfe von Fachleuten kümmern. Er denkt laut darüber nach, ob er sich die Vorführung der Videos überhaupt zutraut. Das Gericht hat Auswahl unter 200 Stunden Material – eine Vorstellung, die ihn ängstigt. Mit therapeutischer Hilfe aus dem Unterstützerkreis will sich W. nun in den kommenden Wochen auf seine Zeugenaussage vorbereiten.

Sein psychischer Zustand bleibt den Prozessbeteiligten verborgen. Dass ein Beteiligter nicht mehr richtig funktioniert, ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Die gibt stattdessen das akribische Aufarbeiten des Geschehens vom 30. September vor. Das zerrt, deutlich erkennbar, auch bei anderen im Saal an den Nerven. Die Angeklagten, die sich zu Aussagen bereit erklärt haben, wirken angeschlagen. Zugleich reagieren sie bisweilen aggressiv auf Nachfragen der Nebenklägervertreter.

Die Dauerbefragung der Angeklagten führt zu widersprüchlichen Erkenntnissen. Immerhin verdichtet sich der Eindruck, dass nicht irgendwelche Aktionen der Demonstranten dem Vorrücken der Polizeikräfte im Wege standen, sondern schlicht die große Anzahl der nach Auslösen des Parkschützeralarms in den Schlossgarten strömenden Menschen aller Altersgruppen, wie die Angeklagten schildern. Schnell waren die asphaltierten Wege, auf denen der Fahrzeugkonvoi hätte vorrücken sollen, versperrt, der Engpass am Biergarten nicht mehr passierbar, der Weg "voll von einer schieren Menschenmenge". Auf die Idee, diese Spontanversammlung nach dem Versammlungsrecht aufzulösen, kam – so die Angeklagten – niemand, weshalb sie weiter unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stand.

Nach der Darstellung trafen die die bayrischen Unterstützungstruppen verspätet ein. Das Gelände, auf dem Bäume gefällt werden sollten, konnte nicht mehr durch Absperrgitter gesichert werden. In der Absperrkette blieb eine Lücke von 100 bis 150 Metern. Nachdem der Konvoi zum Stehen gekommen war, wurde ein Lastzug, der die Absperrgitter transportierte, vor allem von Schülerinnen und Schülern besetzt. Zusätzlich erschwerten Sitzblockaden vor dem Konvoi und direkt vor dem mitgeführten Wasserwerfer den Einsatz. Genügend Kräfte, Demonstranten wegzutragen und in Gewahrsam zu nehmen, standen nicht zur Verfügung. Die erforderliche Logistik dafür war nicht vorhanden, die Einrichtung einer Gefangenensammelstelle erst für 15 Uhr vorgesehen. Die Antikonfliktteams waren nicht da. Eine Planungsvariante für diesen Fall Fehlanzeige. Das ursprüngliche Konzept war daher gescheitert

Schnell war klar, dass die Einsatzplanung gescheitert war

Schnell sei klar geworden, dass die ursprüngliche Einsatzplanung zum Absperren und Sichern des Geländes so nicht umzusetzen war. Bei einer Lagebesprechung der Angeklagten mit den Führern der Einheiten vor 12 Uhr kam man zum Ergebnis, der Einsatz des unmittelbaren Zwangs (Pfefferspray, Schlagstock und Wasserwerfer) sei erforderlich, um vorrücken zu können. Militärisch gesprochen wurde aus Defensive Offensive. Damit sollten diese Maßnahmen plötzlich nicht mehr – wie bis dahin vorgesehen – der Sicherung des abgesperrten Geländes dienen, sondern, um das Vorrücken zur Absperrung und zur Sicherung mit Gittern durchzusetzen. Derartige gravierende Entscheidungen hatte der Polizeiführer – damals Polizeipräsident Stumpf – zu treffen, beraten von seinem Führungsstab. Kein Verantwortlicher war vor Ort! Sie waren bis dahin nur durch Lagemeldungen der Angeklagten informiert worden. Außerdem stand ihnen eine Live-Videoübertragung des "Bedo-Trupps" (Beweissicherungs- und Dokumentationstrupp der Polizei) aus dem Schlossgarten zur Verfügung.

Um 11.53 Uhr, sagt der Angeklagte F., habe er auf dem Funkkanal, der dem Polizeiführer (Stumpf) zugeordnet war, Kontakt aufgenommen, um die unbeschränkte Freigabe des unmittelbaren Zwangs anzufordern. Wie man heute weiß, befand sich Stumpf damals auf dem Weg zu einer um 12 Uhr stattfindenden Pressekonferenz im Landtag. Die Angaben des Angeklagten F. hierzu schwanken: Am Dienstag bringt er vor, mit Stumpf gesprochen zu haben. Am Mittwoch schildert er, nicht sicher zu sein, wer geantwortet habe. Jedenfalls habe sein Gesprächspartner den unmittelbaren Zwang ohne Einschränkungen freigegeben, insbesondere auch den Wasserwerfereinsatz. Unter der Formulierung, dass der Wasserwerfer auffahren solle (zu diesem Zeitpunkt war nur von einem die Rede) verstehe er, dass der Wasserwerfer auch einzusetzen sei. Die durch ihn geforderte Freigabe des Schlagstockeinsatzes sei so zu verstehen, dass der Schlagstock ein Räuminstrument und nicht zum Schlagen von Demonstranten gedacht sei.

Kontext liegt die Schilderung einer Teilnehmerin an der damaligen Pressekonferenz mit den damaligen Ministern Heribert Rech und Tanja Gönner sowie den Projektsprechern Andriof und Dietrich vor. Demnach habe Stumpf im Landtag Medienvertreter über die Vorgänge vom Vormittag informiert und über keine besonderen Schwierigkeiten berichtet. Sein Handy sei ausgeschaltet gewesen. Erst nach Beendigung der Pressekonferenz habe er nach 13 Uhr per Handy von den Entwicklungen im Schlossgarten erfahren. Genau dieser Ablauf sei von ihm am Tag danach auch noch bestätigt worden. Diese Darstellung musste er aber wenige Tage darauf bei einer neuerlichen Pressekonferenz wesentlich verändern: Nach dieser neuen Aussage habe er unmittelbar vor der Pressekonferenz vom 30. September einen "Blankoscheck" für den weiteren Verlauf ausgestellt. "Es gab eine Funkanfrage an mich, ziehen wir Einsatzkräfte nach oder können wir, wenn nötig, Wasserwerfer und Pfefferspray einsetzen?", so Stumpfs Variante zwei. Letzterem habe er zugestimmt. Welche Version nun stimmt – oder gar eine dritte? –, wird im Prozess zu klären sein.

Ein anderer Teilnehmer erinnert sich, wie Rech betont habe, man setze weiter auf Deeskalation. Stumpf habe erste Rangeleien und Blockadeaktionen erwähnt, die unter Anwendung unmittelbaren Zwangs beendet würden. Man habe auch Wasserwerfer aufgestellt. Diese seien "aber nicht dazu da, Straßen und Plätze freizuräumen, vielmehr sollen sie der Eigensicherung der Polizei dienen". Eine völlig unerklärliche Aussage auf der Pressekonferenz um 12 Uhr, sollte die Behauptung des Angeklagten F. zutreffen, Stumpf habe sieben Minuten davor den Wasserwerfereinsatz zum Zwecke der Räumung freigegeben.

Nach der Schilderung des Angeklagten von M.-B., der von F. informiert worden sein will, hat dieser ihm mitgeteilt, Stumpf habe den Einsatz des unmittelbaren Zwangs gegen eine Menschenmenge, eine höhere Stufe als die Anordnung unmittelbaren Zwangs, genehmigt. Walz, Vertreter von Stumpf als Polizeipräsident, nicht aber als Polizeiführer des Einsatzes, habe den Funkverkehr mitgehört und dann durchgegeben, der Einsatz des Schlagstocks werde auf Einzelfälle beschränkt und nicht umfassend freigegeben. Walz hat laut Aussage des Angeklagten F. jedoch keine Befugnis für Anordnungen gehabt, da er nicht formell zum Vertreter des Polizeiführers bestellt gewesen sei. Maßgeblich sei die uneingeschränkte Freigabe des unmittelbaren Zwangs durch Stumpf gewesen. Folglich habe er dann telefonisch mitgeteilt, dass der Wasserwerfer jetzt eingesetzt werde. Weder habe es davor noch einer formellen Freigabe dieses Einsatzes bedurft, noch sei der Einsatz auf Wasserregen beschränkt worden. Das allerdings hatte Walz gerade erst im zweiten Schlossgarten-Ausschuss des Landtags zu Protokoll gegeben. F. gab dagegen an, Stumpf habe in einem Funkspruch um 13.17 Uhr verlangt, der Wasserwerfer müsse Wirkung erzielen, und zugleich von einem rustikalen Einsatz gesprochen. Kurz darauf sei er neben ihm gestanden, ohne den Wasserwerfereinsatz zu beanstanden. Vor dem ersten Einsatz sei der Wasserwerfer aktiviert worden, der Motor gestartet, die Beleuchtung eingeschaltet, und die Rohre seien um einen Meter in die Höhe ausgefahren worden. Von M.-B. habe den Wasserwerferstaffelführer persönlich informiert, dass die Freigabe erfolgt ist. Unmittelbar vor dem Wasserwerfer hätten sich Kinder befunden. Dieser Bereich habe zunächst "freigemacht" werden müssen, damit der Wasserwerfer vorfahren konnte. Da die Planung geändert worden sei, habe es zunächst entgegen den Vorschriften keine Sicherungskräfte vor dem Wasserwerfer gegeben.

Auf die konkreten Einsätze gegen Menschen, die zu Verletzungen führten, soll im nächsten Termin eingegangen werden.

 

Dieter Reicherter, Jahrgang 1947, wuchs in Stuttgart und Esslingen auf. Bis zum Eintritt in den Ruhestand zum 1. September 2010 war er als Staatsanwalt und Richter tätig, zuletzt als Vorsitzender einer Strafkammer des Landgerichts Stuttgart. Seine Erlebnisse beim Polizeieinsatz am Schwarzen Donnerstag, führten ihn in den Widerstand gegen Stuttgart 21. Reicherter berichtet für Kontext kontinuierlich über den Prozess.


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14 Kommentare verfügbar

  • Maguscarolus
    am 13.07.2014
    Antworten
    Solche Figuren wie die hier genannten "Top-Juristen" sind doch nichts weiter als der 1001-te Beleg dafür, was sich die "Eliten" in diesem Lande alles erlauben können, ohne um ihre fetten Pensionen besorgt sein zu müssen. Mit diesem Augiasstall wäre selbst Herakles überfordert.
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