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Justitia im freien Raum

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Die Hoffnung ruhte auf der Berliner Staatsanwaltschaft. Peter Conradi, Dieter Reicherter und Eisenhart von Loeper dachten, ihre Strafanzeige gegen Verantwortliche der Bahn könnte dort Erfolg haben. Es war ein Irrtum.

Die Aussage ist unmissverständlich: "Ihren Ausführungen waren keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten zu entnehmen", heißt es in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin, das vor wenigen Tagen im Briefkasten eines Stuttgarter Publizisten landete. Das Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Deutschen Bahn AG mit dem Aktenzeichen 242 Js 779/13 ist eingestellt, teilte die Justizbehörde dem Adressaten mit dreiseitiger Begründung mit.

Mehr oder weniger umfangreiche Post, jede mit dem gleichen Einstellungsbeschluss, versandten die Anklagevertreter von der Spree zeitgleich an drei weitere Anzeigenerstatter in der Republik. Sie alle hatten auch mit Hinweis auf einen Kontext-Beitrag Strafanzeige gegen Vorstand und Kontrollgremium des bundeseigenen Transport- und Logistikkonzerns gestellt. Anfang März hatte Kontext aufgedeckt, dass der Bahnvorstand die Kosten für einen Projektabbruch von Stuttgart 21 um mindestens 210 Millionen Euro zu hoch angesetzt hatte. 

Der Aufsichtsrat der Bahn billigte am 5. März mehrheitlich den Weiterbau, obwohl der Stuttgarter Oberbürgermeister Fritz Kuhn (Grüne) das Gremium zuvor noch ausdrücklich auf diesen Rechenfehler hingewiesen hatte. Einen Verdacht auf strafbare Untreue zeigte daraufhin auch ein angesehener Juraprofessor aus dem bayerischen Landshut den Berliner Strafverfolgern an. Vorstand und Aufsichtsrat der Bahn hätten ihre Pflicht, fremde Vermögensinteressen sorgsam zu betreuen, mit der Weiterbau-Entscheidung sogar wiederholt verletzt, sagen der langjährige Stuttgarter SPD-Bundestagsabgeordnete Peter Conradi, der ehemalige Strafrichter Dieter Reicherter und der Nagolder Rechtsanwalt Eisenhart von Loeper.

Keine Untreue, kein Betrug, kein Vorsatz, keine Täter

Die Verantwortlichen hätten das Tiefbahnhof-Projekt spätestens schon im Jahr 2009 nach einer Kostenexplosion auf knapp 4,9 Milliarden Euro wegen Unwirtschaftlichkeit stoppen müssen. Eine entsprechende Ausstiegsklausel in den Finanzierungsverträgen billigte dies allen Projektpartner damals noch zu. Stattdessen habe der DB-Vorstandvorsitzende Rüdiger Grube mit angeblichen Einsparpotentialen von 900 Millionen Euro die Überschreitung des vereinbarten Kostendeckels gegenüber den Projektpartnern verschleiert. Dies erfülle nicht nur den Straftatbestand der Untreue, sondern sei auch Betrug. In einem 25-seitigen Schriftsatz mit Dutzenden Anlagen dokumentierte von Loeper, der auch Sprecher des Aktionsbündnisses gegen Stuttgart 21 ist, den Tatvorwurf. Das zuständige Ermittlungsdezernat 4205 der Berliner Justizbehörde widersprach jetzt auf sieben Seiten (Aktenzeichen 242 Js 777/13).

Aus Sicht der Berliner Staatsanwaltschaft haben sich Vorstand und Aufsichtsrat mit der Entscheidung, den umstrittenen Tiefbahnhof auch bei mehrfach explodierenden Milliardenkosten weiterzubauen, keiner Untreue schuldig gemacht. Die Behörde erkennt zudem keinen Vorsatz, das bundeseigene Unternehmen und dessen Vermögen trotz aller Unwägbarkeiten bei Stuttgart 21 zu schädigen. Auch sehen die Anklagevertreter keine objektive Pflichtverletzung, da die Bahn-Vorstände bei ihren unternehmerischen Entscheidungen "vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Aktiengesellschaft zu handeln". Zudem gestehe Rechtssprechung und juristische Kommentierung den Vorständen einen weiten Ermessensspielraum bei unternehmerischen Entscheidungen zu, ein weiterer Einstellungsgrund. Von einer Pflichtverletzung sei grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn "durch das Verhalten des Vorstandsmitglieds Vermögenswerte verschwendet oder unvertretbare, insbesondere den Bestand der Gesellschaft drohende Risiken eingegangen werden". Vor allem lasse sich ein konkreter Vermögensschaden für die Deutsche Bahn durch den Weiterbau von Stuttgart 21 aber nicht feststellen, heißt es. 

Zwischen den Zeilen deutet die Behörde an, dass sich ein konkreter Schaden durch den Tunnelbahnhof zum heutigen Zeitpunkt noch gar nicht berechnen lässt. "Bei der Schadensberechnung ist auch der Wert der noch fertig zu stellenden Gebäude, Gleise etc. zu berücksichtigen. Sollte der Wert den Gesamtkosten entsprechen oder diese übersteigen, scheidet ein Vermögensschaden grundsätzlich aus", wird auf das Prinzip der Gesamtsaldierung verwiesen. In der Einstellungsverfügung berufen sich die Berliner Staatsanwälte auch auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2009 zu untreuerelevanten Vermögensschäden. Demnach sieht das höchste deutsche Gericht Unternehmen durch Manager oder Aufsichtsräte erst geschädigt, wenn deren Entscheidungen derart falsch sind, dass ein Verlust unausweichlich ist, alsbald eintritt oder sich die Situation nicht mehr kontrollieren lässt. Zudem bejahte das Bundesverfassungsgericht eine "schadensgleiche Vermögensgefährdung" nur bei begründeten Tatsachen, und nicht, wenn ein Verlust oder Schaden nur durch die Umstände zu erwarten ist oder wahrscheinlich eintritt.

Mit Totschlagargumenten gegen die Strafanzeige

Einen Betrug durch die Bahn-Manager schloss die Anklagebehörde ebenfalls aus. Zum einen sei zweifelhaft, ob die Vorstände Grube und Kefer frühzeitig von den Kostensteigerungen gewusst hätten und ob durch eine etwaige Nichtunterrichtung des Aufsichtsrats ein Vermögensschaden entstanden sei. Betrug setze aber auch den Versuch des Täters voraus, sich oder Dritte zu bereichern. Und dies sei bei Stuttgart 21 auszuschließen.

"Das Schreiben ist sehr sorgfältig und juristisch wasserdicht formuliert", urteilt Professor Carl-Christian Freidank vom Institut für Wirtschaftsprüfung und Steuerwesen der Universität Hamburg, nach Durchsicht der dreiseitigen Einstellungsverfügung. Den Beschuldigten könne weder Vorsatz noch Eigeninteresse nachgewiesen werden. "Beides sind die klassischen Totschlagargumente bei einem Ermittlungsverfahren", so Freidank. Allerdings legten die Begleitumstände der Aufsichtsratssitzung im März nahe, die Entscheidungsprozesse in der Führungsetage des Berliner Bahn-Towers kritisch zu hinterfragen.

Noch Anfang Februar hatten die drei Vertreter des Eigentümers Bund im Kontrollgremium in einem an die Presse gelangten Dossier "keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung des Aufsichtsrats" festgestellt. Vor allem wurde bemängelt, dass Bahnchef Grube und Infrastrukturvorstand Volker Kefer nur unzureichend darlegen konnten, warum sie Alternativen zu Stuttgart 21 schon früh verworfen hatten. Angemahnt wurde damals auch, dass eine gutachterliche Prüfung der Ausstiegskosten fehlte. Weniger als drei Wochen später legte der Vorstand die geforderten Unterlagen zu Ausstiegs- und Alternativszenarien dann aber offenbar entscheidungsreif vor. Für manche Experten wurden da Informationen und Gutachten in unseriösem Eiltempo zusammengestellt. "Es bleibt ein ungutes Gefühl", sagt Wirtschaftsprofessor Freidank.

Deutlichere Worte findet Rechtsanwalt Eisenhart von Loeper: "Es ist nicht unsere Aufgabe als Anzeigenerstatter, eine fertige Anklage zu erstellen. Wir haben erste Fakten geliefert, die für die Staatsanwaltschaft Ausgangspunkt weiterer Ermittlungen sind", kritisiert er. Statt aufzuklären ducke sich die Ermittlungsbehörde aber weg. Skandalös sei, dass die Berliner Staatanwaltschaft einen konkreten Vermögensschaden als Folge einer Pflichtverletzung der Bahn-Verantwortlichen in ihrer Einstellungsverfügung verneine. "Nach dem eigenen Eingeständnis des Bahnvorstands ist Stuttgart 21 längst unwirtschaftlich und wird nur wegen real nie geprüfter, angeblich höherer Ausstiegskosten weitergebaut", sagt von Loeper und kündigt eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft an.

 

Ein Kommentar von Jürgen Lessat

Stuttgart 21 würde er nicht noch einmal beginnen, sagte Rüdiger Grube im März diesen Jahres. Der Grund für das offene Bekenntnis des Bahnchefs: Der Tiefbahnhof rechnet sich für den Konzern nicht, wenn sich die Kosten von bis zu 6,8 Milliarden Euro "materialisieren". Grubes Worte sagen nichts anderes als: Die Bahn wird nichts an Stuttgart 21 verdienen, sie zahlt vielmehr drauf, noch bevor ein Tunnelmeter gebohrt ist. Dennoch wird weitergebaut, weil ein Ausstieg angeblich mehr kostet. Dabei sind die Ausstiegskosten nachweislich falsch, weil zu hoch angesetzt. Jeder ehrliche Kaufmann würde derartige Geschäfte und Geschäftsgebaren ablehnen. Erst recht, wenn sie gegen Aktienrecht und Strafgesetz verstoßen. Die Staatsanwaltschaft Berlin sieht dennoch keine Anhaltspunkte für Untreue oder Betrug durch Manager und Kontrolleure des Bahnkonzern. Vorsatz und Eigeninteresse sind nicht nachweisbar; Schaden, wenn überhaupt, ist noch nicht eingetreten – so lauten die juristischen Argumente für die Einstellung der Vorermittlungen. 

Diese Begründung ist durch höchstrichterliche Urteile und professorale Rechtskommentierungen gedeckt. Dies passt jedoch nicht mehr in unsere Zeit, in der Großprojekte anfangs nicht nur finanziell, sondern auch hinsichtlich technischer, verkehrlicher oder sozioökologischer Ansprüche schön gefärbt sind. In Berlin, Hamburg und Stuttgart wurden und werden wahre Kosten, mögliche Folgen und Schäden erst Jahre oder Jahrzehnte nach Baustart gerichtsfest "beweisbar". Juristen und Justiz agieren so zwangsläufig in einer juristischen Scheinwelt. Von Bürgern und Bürgerbewegungen, die vor Ort näher an den Realitäten recherchieren, sind Straftaten in Führungsetagen dank "unternehmerischer Ermessenspielräume auf Grundlage angemessener Information" oder schlicht wegen Geheimhaltung kaum zu beweisen. Staatsanwälte könnten dies, wenn sie Aufsichtsratsprotokolle einsehen, Gutachten prüfen und Zeugen einvernehmen. Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. Fehlt dieser, nennt man das wohl Politik.


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23 Kommentare verfügbar

  • Ein Außenstehender
    am 27.05.2013
    Antworten
    Hans Hagen, Sie haben keine Chance hier mit Fakten durchzukommen, oder kennen Sie eine Glaubensgemeinschaft, in deren Gemeindeblatt man die Offenbarungen der gemeindeeigenen Propheten angreifen und deren Behauptungen widerlegen darf? Eine Infragestellung der kollektiven Gemeindemeinung wäre nämlich…
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