Jens Rüggeberg glaubt nicht, dass die Flüwo mit ihrem Vorhaben durchkommt, ihre drei ältesten Wohnhäuser am Stammsitz in Stuttgart-Degerloch abzureißen. "Die Häuser sind nicht marode", sagt der Rechtsberater des Stuttgarter Mietervereins, "das ist auf den ersten Blick zu erkennen." Die Wohnungsbaugenossenschaft will die Häuser bis 2022 entmieten, um die 76 bestehenden Wohnungen durch 90 neue zu ersetzen. Das einzige, was getan werden müsse, bemerkt der Anwalt, sei die Eternitplatten an den Fassaden zu entfernen und eine Wärmedämmung anzubringen. Das habe die städtische Wohnbaugesellschaft SWSG in einem anderen Fall erledigt, ohne dass die Mieter ihre Wohnungen verlassen mussten.
"Wir versprechen nichts", sagt Rüggeberg. Doch der Fall liegt ziemlich klar: Das deutsche Mietrecht kennt nur drei Gründe, warum ein Vermieter kündigen kann: Erstens wenn "der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat"; zweitens bei Eigenbedarf; und drittens, wenn "der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde".
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Schwa be
am 28.12.2017