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Keine Sonderbehandlung für Gläubige

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Der "Blasphemieparagraf" stellt Gotteslästerung unter Strafe. Damit genießen Gläubige anders als andere soziale Gruppen einen besonderen Schutz. Das ist mit den demokratischen Anforderungen eines säkularen Staates nicht vereinbar, meint unser Autor und fordert: Weg mit dem Paragrafen 166.

Eben erst wollten alle Charlie sein. Das Bekenntnis zur freien Meinungsäußerung, auch und gerade gegenüber religiösen Überzeugungen, nahm epidemische Ausmaße an. Merkwürdig freilich ist dies: Kaum einer oder eine von jenen, die plötzlich ihren ungestümen Freiheitsdrang entdeckt hatten, als es darum ging, islamische Glaubensinhalte verspotten zu dürfen, hat jemals Bedenken angemeldet gegen jenen Passus über Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, den sogenannten Blasphemieparagrafen, der unter der Ziffer 166 im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland steht.

In Frankreich, wo Mitarbeiter von "Charlie Hebdo" nicht bloß einen Slogan am Revers trugen, sondern ganz real erschossen wurden und wo es, anders als in Deutschland, eine erfolgreiche Revolution gegeben hat, wurde der entsprechende Paragraf bereits vor mehr als 200 Jahren, 1791, abgeschafft. Er ist anachronistisch und nur noch historisch zu begreifen – als Überbleibsel einer Gesellschaftsordnung, in der Kirche, Militär und Adel über das Geschick des Staats entschieden und entsprechend Privilegien besaßen. Er passt nicht in eine Welt, für die die Trennung von Kirche und Staat mehr ist als ein Lippenbekenntnis. Er ist ja nichts anderes als die Übernahme einer Kirchenstrafe durch den Staat, seit der Kirche außer der Exkommunikation keine Sanktionsmöglichkeiten geblieben sind.

In Artikel 1 der französischen Verfassung ist der laizistische Status der Republik seit 1958 festgeschrieben, nachdem bereits 1905 ein Gesetz zur Trennung von Kirche und Staat beschlossen worden war. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland kennt solch eine Bestimmung nicht. Der Artikel 141 stellt lediglich fest, dass keine Staatskirche bestehe. Aber das in der Verfassung formulierte allgemeine Persönlichkeitsrecht bedarf, was den Schutz vor Verunglimpfung angeht, über den Paragrafen 185 des Strafgesetzbuchs hinaus ("Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft") eigentlich keiner Ergänzung.

Der "Blasphemieparagraf" gilt nicht für den Islam

Dass der "Blasphemieparagraf" nicht vor Islamfeindlichkeit bewahren, sondern den heimischen Kirchen einen besonderen Schutz gewähren sollte, ist seiner Formulierung unschwer zu entnehmen: 

"(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören."

Bemerkenswert ist, dass das Strafgesetzbuch für die Beleidigung einer Person nach Paragraf 185 eine Höchststrafe von zwei Jahren, für einen Verstoß gegen den Paragrafen 166, also die Beschimpfung eines Bekenntnisses oder einer Institution, aber eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsentzug vorsieht. Solche kleinen Gewichtungen sind aussagekräftig. Nach diesem Gesetz müssten die Mitarbeiter von "Charlie Hebdo" bestraft werden, denn dass ihre Karikaturen geeignet waren, den öffentlichen Frieden zu stören, ist leider durch die Sprache der Maschinengewehre bewiesen. Kurz: Man kann nicht zugleich Charlie sein wollen und den "Blasphemieparagrafen" tolerieren. Es sei denn, man forderte die Freiheit der Blasphemie nur dort, wo sie sich nicht gegen das Christentum richtet – und das wäre im gegebenen Kontext antiislamisch.

Der "Blasphemieparagraf" ist ebenso wenig selbstverständlich wie das Fortbestehen des zwischen Hitler und dem Vatikan ausgehandelten Konkordats. Von einem Konsens über seinen Anachronismus und seine Unvereinbarkeit mit den demokratischen Anforderungen eines säkularen Staats, für den Redefreiheit konstitutiv ist, sind wir jedoch weit entfernt. Ganz exotisch ist der Ruf nach einer Abschaffung des Paragrafen 166 allerdings nicht. Sogar Hans Michael Heinig, der Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Göttingen, befürwortet sie. Die FDP hat sich dafür ausgesprochen, und in diesem Fall wird man ihr glauben dürfen, weil die Interessen ihrer Klientel von solch einem Schritt nicht betroffen wären. Die Grünen sind "grundsätzlich" ebenfalls für die Abschaffung, befinden aber, jetzt sei "der falsche Zeitpunkt für die Debatte". Sie bleiben sich mit dieser Schaukelpolitik treu. Grundsätzlich sind sie auch gegen Stuttgart 21, tatsächlich aber machen sie sich zum Komplizen der Gegenposition. Grundsätzlich heißen sie Flüchtlinge willkommen, tatsächlich aber verfrachten sie serbische Sinti und Roma klammheimlich aus Baden-Württemberg zurück in ihr Herkunftsland.

Die Rechtsnorm muss der Wirklichkeit angepasst werden

Und sogar jene, die längst allenfalls am Weihnachtsabend zur Messe gehen und keine Kirchensteuer mehr bezahlen, geraten ins Eiern, wenn es um den Paragrafen 166 geht. Es erweist sich, dass die Prägungen der Kindheit stärker fortwirken als die anstrengenden Ansätze zur Aufklärung. Ganz sicher ist man sich halt nicht, ob nicht doch ein Blitz einschlägt, wenn man das Recht auf freie Meinungsäußerung auch gegenüber der Religion und den Kirchen verlangt. Sie reden von Toleranz, meinen aber nicht Toleranz jenen gegenüber, die hinweisen auf von Geistlichen betriebene Konzentrationslager in Kroatien, auf den slowakischen Priester und Kriegsverbrecher Tiso, auf die Unterstützung von Todesschwadronen in Lateinamerika durch das vom Vatikan gedeckte Opus Dei oder auch nur auf Luthers Appell, die aufständischen Bauern totzuschlagen wie einen tollen Hund.

Die Zauderer bagatellisieren das Knebelgesetz unter anderem damit, dass es in der alltäglichen Praxis nicht angewandt werde. Das Argument ist nicht stichhaltig. Auch der Paragraf 175, der Homosexualität unter Strafe stellte, wurde in den letzten Jahren vor seiner Beseitigung 1994 kaum mehr angewandt. Trotzdem war seine Streichung eine Notwendigkeit. Sie hat Rechtssicherheit hergestellt. Es ist gerade rund fünfzig Jahre her, seit in Deutschland die Straftatbestände der Unzucht und des Ehebruchs abgeschafft wurden, die schon damals als absurd empfunden wurden. Wenn heute in Deutschland niemand wegen Blasphemie eingesperrt wird, dann ist es an der Zeit, die Rechtsnorm an die Rechtswirklichkeit anzupassen. Dies wäre, ganz nebenbei, ein Bekenntnis zur Tradition der Aufklärung anstatt zur Tradition von Inquisition und Hexenverbrennung. 

Ein anderes Argument lautet, der Paragraf 166 wende sich nicht gegen die Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen, sondern gegen die Störung des öffentlichen Friedens (im analogen Paragrafen 188 des österreichischen Strafgesetzbuchs ist, enger noch, von der Erregung eines "berechtigten Ärgernisses" die Rede, ohne dass präzisiert würde, was als Ärgernis zu gelten habe und wann es berechtigt sei). Wenn das denn so wäre – warum beschränkt sich der Gesetzestext nicht auf folgende Formulierung?

"Wer etwas unternimmt, was geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

An den Abriss von Bahnhöfen oder den Ausbau von Flugplätzen hat man bei dem Paragrafen 166 jedenfalls nicht gedacht. 

Verstoß gegen Artikel 3 GG

Was "grundsätzlich" gilt, hat der Grüne Volker Beck immerhin klar ausgesprochen: "Gläubige brauchen grundsätzlich keinen anderen strafrechtlichen Schutz als andere soziale Gruppen." Die Formulierung verweist auf den Status quo, den zu ändern die Grünen den Zeitpunkt für falsch halten: Gläubige genießen einen anderen strafrechtlichen Schutz (und, so müssen wir ergänzen, andere Rechte) als andere soziale Gruppen. Der Paragraf 166 verstößt folglich gegen Artikel 3 des Grundgesetzes, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Eine Sonderstellung von Religion und Kirche ist mit Demokratie nicht kompatibel.

Im Übrigen sollte man sich keinen Illusionen hingeben: Diese mit Privilegien verbundene Sonderstellung wird noch lange erhalten bleiben, so wie die Sonderstellung von Aristokraten – etwa im diplomatischen Dienst – die Gründung der Republik nun schon fast ein Jahrhundert überlebt hat. Sie wird zementiert durch die Diskurshoheit, die sich die Kirchen und die Theologen überall sichern, bei Debatten zur Ethik sowieso, aber sogar bei Auseinandersetzungen über die Abschaffung des "Blasphemieparagrafen". In seinem "Einhorn" hat Martin Walser ebenso witzig wie zutreffend den obligatorischen Pater porträtiert, der bei keiner Podiumsdiskussion fehlen darf.

Mich hat der um mein Seelenheil besorgte katholische Religionslehrer am Gymnasium einst gefragt, was mich davon abhalten sollte, meine Eltern umzubringen, wenn ich nicht an die Höllenstrafe glaubte. So weit gehen modernere Religionslehrer wahrscheinlich nicht mehr. Aber wer schützt unsere Kinder vor der Beleidigung ihres Verstands, wenn ihnen von einer jungfräulichen Geburt oder von einem Leben nach dem Tod erzählt wird, an die man, anders als an die Lehren der Zeugen Jehovas oder von Scientology, nicht nur glauben dürfe, sondern solle? Und wer schützt Lesben und Schwule vor der Verunglimpfung durch den Vatikan, der eine Mehrheitsentscheidung für die Zulassung von Homo-Eheschließungen als "Niederlage für die Menschheit" bezeichnet? Müssen sie erst eine Kirche überfallen, damit der Staat zu der Überzeugung kommt, dass das Gerede des vatikanischen Staatssekretärs geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören?

Die paradoxe Wahrheit lautet, dass den Bekenntnissen von Agnostikern kein besonderer Schutz gewährt wird, weil sie den öffentlichen Frieden nicht stören – im Gegensatz zu den Pariser Attentätern, im Gegensatz zu amerikanischen Abtreibungsgegnern, im Gegensatz zu Anders Behring Breivik, der seinen Massenmord ausdrücklich religiös motiviert hat ("Das Christentum wird schleichend dekonstruiert. Es ist Zeit, dass der Papst und seine Kardinäle beginnen, der vorsätzlichen Dekonstruktion des europäischen Christentums entgegenzuwirken"), im Gegensatz zum Ku-Klux-Klan und im Gegensatz zu jüdischen Fanatikern, die mit Berufung auf die Religion und mit dem Segen von Rabbinern Palästinenser und auch den israelischen Ministerpräsidenten Rabin getötet haben. Sie zahlen einen Preis für ihr zivilisiertes Verhalten: Man darf sie ungestraft beschimpfen.


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9 Kommentare verfügbar

  • Ursel Zitzler
    am 29.06.2015
    Antworten
    Der Artikel ist wunderbar und dringend nötig (wie auch die massenweise Berichterstattung zu Kirchentagen zeigt).
    Die Head ist ein Griff ins Klo - zumindest wenn man den Nazis weiterhin die Deutungshoheit über deutsche Begriffe überlässt. Wenn aber nicht, dann passt sie.
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