KONTEXT:Wochenzeitung
KONTEXT:Wochenzeitung

Hält Stumpf den Kopf hin?

Hält Stumpf den Kopf hin?
|

Datum:

Mehr als vier Jahre nach dem Schwarzen Donnerstag soll nun auch einer der Verantwortlichen den Kopf dafür hinhalten. Wenn Siegfried Stumpf, Stuttgarts ehemaliger Polizeipräsident, den gegen ihn beantragten Strafbefehl akzeptiert, dann ist er ganz billig weggekommen.

Die "Stuttgarter Nachrichten" (StN) hatten die Neuigkeit exklusiv. Am 20. Januar meldete das Blatt um 19 Uhr auf seinem Online-Portal, dass Stumpf "noch in dieser Woche" einen Strafbefehl wegen "Körperverletzung im Amt" zugestellt bekomme. Und mehr noch: Stumpf werde, wie es heiße, dagegen Einspruch erheben, was einen neuen Wasserwerferprozess zur Folge haben werde; diesmal mit Stumpf als Angeklagtem. Der Vorgang ist in mehrerlei Hinsicht bemerkenswert, und diverse Behauptungen sowie die Schlussfolgerung im Artikel sind wahrscheinlich unzutreffend. Deshalb lohnt es sich, genauer hinzusehen.

Da ist zunächst – aber schon wieder mal! – die Frage nach der undichten Stelle. Dass ein Beschuldigter aus der Zeitung erfährt, mit welchem Ergebnis die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren abschließt und was also auf ihn zukommt, ist keineswegs üblich. Im Normalfall ist nämlich zunächst abzuwarten, ob das Amtsgericht den beantragten Strafbefehl auch erlässt. Denn bis die Sache einer Richterin/einem Richter zugeteilt wird, die Akte studiert und der Strafbefehl unterschrieben oder abgelehnt ist, dauert es seine Zeit. Und dann vergehen nochmals Tage, bis ein Strafbefehl dem Beschuldigten und seinem Anwalt zugestellt ist. Erst dann, so der gute Brauch, wird die Öffentlichkeit informiert.

Alles andere ist Verrat eines Dienstgeheimnisses.

Zwar muss das Leck nicht zwangsläufig bei der Staatsanwaltschaft getröpfelt haben, denn in hochbrisanten Fällen wie diesem sind auch Generalstaatsanwaltschaft und Justizministerium eingebunden. Aber einiges deutet darauf hin. Gute Beziehungen zwischen der Anklagebehörde und der Lokalzeitung sind seit Jahrzehnten Tradition. Und der stramme Pro-Stuttgart-21-Kurs, den die "Nachrichten" seit je her fahren, hat diesen sicher nicht geschadet. Nicht umsonst hat Bernhard Häußler, der langjährige Leiter der politischen Abteilung 1 der Staatsanwaltschaft Stuttgart, seine einzigen beiden Interviews den StN gegeben. Deren Reporter hat der umstrittene Oberstaatsanwalt a. D. zuletzt sogar als Ruheständler die eigene Haustür geöffnet.

Was wurde gedealt im Vorfeld?

Spannend ist aber auch die Frage, wie es zum Strafbefehlsantrag kam. Denn Stumpf hatte stets beteuert, unschuldig zu sein und alles richtig gemacht zu haben. Nach allem, wie man ihn kennt, ein Mann, der Fehler schon vor sich selbst nicht zugeben kann. Und deshalb eigentlich einer, der als Beschuldigter der Staatsanwaltschaft signalisiert haben müsste, dass er keinen Strafbefehl und damit den Nachweis eigenen Versagens akzeptieren wird.

Wenn schon feststeht, dass ein Beschuldigter auf alle Fälle Einspruch einlegen wird, beantragt die Staatsanwaltschaft üblicherweise erst gar keinen Strafbefehl, sondern erhebt Anklage. So war dies bei den Angeklagten im Wasserwerferprozess, nachdem diese im Vorfeld erklärt hatten, sie seien unschuldig und daher nicht bereit, strafrechtliche Verantwortung zu übernehmen.

Letzten Endes hat ein Strafbefehl den Zweck, Angeklagten eine öffentliche Hauptverhandlung zu ersparen und das Gericht von Verhandlungen zu entlasten. Wird jedoch gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt, kommt es wie bei Erhebung der Anklage zu einer öffentlichen Hauptverhandlung. Was in der Praxis bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft vor einem derartigen Antrag oft mit der Verteidigung klärt, ob ein Strafbefehlsverfahren überhaupt akzeptiert wird. Dass bei solchen Kontakten auch über die Höhe der beantragten Strafe gesprochen wird, ist üblich und auch nicht zu beanstanden, so lange daraus kein Kuhhandel wird nach dem Motto: Darf es ein bisschen weniger sein?

Daher ist naheliegend, dass solche Gespräche mit Stumpfs Anwälten stattgefunden haben. Woraus sich die Vermutung ableiten ließe, dass Stumpf darüber informiert und damit einverstanden war. Dann aber schließt sich die Frage an, wie ein derartiger Sinneswandel – sollte der Strafbefehl tatsächlich abgesprochen sein – zustande gekommen sein könnte.

Neben besserer Einsicht, die mitunter auch von ihrer Unschuld überzeugte Verdächtige heimsuchen könnte, hilft gelegentlich auch sanfter oder unsanfter Druck der Justiz, ein gewünschtes Ergebnis zu erzielen. Beliebt ist die Drohung, im Falle einer Hauptverhandlung könne alles viel schlimmer kommen, zumal bei einem uneinsichtigen Angeklagten. Beliebt auch das Entgegenkommen, in einem Strafbefehl sich nur auf einen Teil des Vorwurfs zu beschränken und den Rest unter den Tisch fallen zu lassen.

Rechtliche Auswirkungen, wenn Stumpf akzeptiert

So wie bei den Vorwürfen gegen Stumpf die Verletzten, die vor Stumpfs Eintreffen im Schlossgarten schon Opfer von Kopftreffern geworden waren. Wie auch alle, die von Wasserwerfern zwar verletzt wurden, aber eben nicht am Kopf. Und jene, die von unzulässigen Pfeffersprayeinsätzen verletzt wurden, insbesondere auch Kinder, oder Menschen, gegen die rechtswidrig Schlagstöcke eingesetzt wurden. Oder Menschen, für deren medizinische Versorgung Stumpf trotz eindeutiger Vorschriften nicht gesorgt hatte. Wahrlich ein Horrorszenario, mit dem man hätte drohen können.

Wie dem auch sei: Sollte Stumpf den Strafbefehl tatsächlich akzeptieren, hätte dies erhebliche rechtliche Auswirkungen. Vor allem auf die juristische Position des als Folge eines Treffers des Wasserwerfers nahezu erblindeten Dietrich Wagner, der nach mehr als vier Jahren immer noch keinerlei Entschädigung und Schmerzensgeld erhalten hat. Im Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft ist dieser Vorwurf nicht enthalten.

Dem Land Baden-Württemberg, gegen das Wagner sogenannte Amtshaftungsansprüche wegen seiner Verletzungen geltend macht, kann daher weder eine strafrechtlich festgestellte Verantwortlichkeit von Stumpf noch der beiden Angeklagten im Wasserwerferprozess entgegen gehalten werden. Und Stumpf sowie die beiden Einsatzabschnittsleiter, gegen die das Verfahren eingestellt wurde, müssen somit auch keine Regressansprüche ihres Dienstherrn fürchten.

Laut Staatsanwaltschaft wird Stumpf lediglich vorgeworfen, für Kopfverletzungen verantwortlich zu sein, die entstanden waren, nachdem er selbst gegen 14 Uhr im Schlossgarten eingetroffen war und verbotene Wasserstöße gegen Personen hatte feststellen können. Allerdings schweigt die Pressemitteilung dazu, warum Stumpf trotz seiner Stellung als für den gesamten Einsatz verantwortlicher Polizeiführer nicht verpflichtet war, bei den Wasserwerfereinsätzen von vornherein dafür zu sorgen, dass keine unerlaubten Wasserstöße abgegeben wurden.

Die Verletzten, die infolge der Beschränkung auf die Zeit nach 14 Uhr vom Verfahren gegen Stumpf ausgeschlossen sind, haben keinerlei Möglichkeiten, rechtlich dagegen vorzugehen. Und die übrig gebliebenen vier Verletzten könnten sich erst dann am Strafverfahren als Nebenkläger beteiligen, wenn Stumpf Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen würde und es zu einer Neuauflage des Wasserwerferprozesses käme. Ein Ergebnis, an dem Staatsanwaltschaft, Gericht und Politik kein Interesse haben dürften. Zu umfangreich und enthüllend war der erste Prozess, auch wenn er beendet wurde, bevor weitere Aufklärung betrieben und die von den Nebenklägern benannten Zeugen vernommen wurden.

Unwahrscheinlich, dass Stumpf vorbestraft wäre

Eine erneute Aufdeckung der Chronik des staatlichen Versagens und der persönlichen Fehlleistungen seiner Diener durch einen weiteren Prozess könnte für diejenigen, die etwas zu befürchten haben, unerwünscht sein. Ob Stumpf aus Gründen der Staatsräson seinen Kopf deswegen wenigstens ein bisschen hinhält oder dieser hingehalten wird, darüber kann nur spekuliert werden. Disziplinarmaßnahmen hat Stumpf übrigens trotz einer Bestrafung nicht zu befürchten. Denn das Innenministerium des Landes hat auf Anfrage der Kontext:Wochenzeitung erklärt, solche Maßnahmen seien nicht angebracht, da Polizeibeamte, die wegen am 30. 9. 2010 begangener Straftaten verfolgt würden, durch die eingeleiteten Verfahren bereits genügend bestraft seien.

Und vorbestraft, wie es die "Stuttgarter Nachrichten" behauptet hatten, wäre Stumpf nach Annahme des Strafbefehls nur dann, wenn dieser eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen bestimmt. Damit ist, erst recht nach den freundlichen Entscheidungen über Geldauflagen gegen die Angeklagten im Wasserwerferprozess, wahrlich nicht zu rechnen. Und mit etwas anderem als einer Geldstrafe sowieso nicht. Damit wären dann die drei Beamten der Biberacher Wasserwerferstaffel, die ihre Strafbefehle akzeptiert haben, die Bauernopfer schlechthin: Sie erhielten Freiheitsstrafen, freilich auf Bewährung.

Hingegen dürfte sich der Untersuchungsausschuss des Landtags "Schlossgarten II" erneut für Stumpf interessieren. Der Polizeipräsident a. D. hatte bei seiner letzten Vernehmung vor dem Ausschuss im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 der Strafprozessordnung Gebrauch und zum Geschehen am 30. 9. 2010 keine Aussage gemacht. Sobald er jedoch rechtskräftig verurteilt ist, also nach Annahme des Strafbefehls, muss er dazu umfassende Angaben machen, weil er sich dann nicht mehr strafrechtlich relevant selbst belasten kann. Ein Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn binnen zweier Wochen nach seiner Zustellung kein Einspruch eingelegt wird.

In den ersten Tagen nach dem Einsatz waren bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart zahlreiche Strafanzeigen wegen Körperverletzung und anderer Vorwürfe eingegangen, auch gegen Stumpf. Dennoch beauftragte Oberstaatsanwalt Bernhard Häußler am 4. 10. 2010 ausgerechnet Stumpf damit, die Ermittlungen zum Einsatz zu führen.

Am 15. 12. 2011 legte Staatsanwältin H., eine direkte Untergebene des Oberstaatsanwalts Häußler, auf 39 Seiten auf der Grundlage von Stumpfs Ermittlungen gegen sich selbst schriftlich dar, warum es keine Gründe dafür gebe, gegen Stumpf und andere ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt und anderer Delikte einzuleiten. In Bezug auf Stumpfs Verantwortung für die Wasserwerfereinsätze war Staatsanwältin H. zu der Erkenntnis gekommen, der Polizeiführer sei über unverhältnismäßige Einsätze nicht informiert gewesen, vielmehr falsch unterrichtet worden. Von Einzelheiten der Wasserwerfereinsätze habe er bis zu deren Beendigung keine Kenntnis erlangt.

So bedurfte es erst der Aussagen der beiden angeklagten Einsatzabschnittsleiter im Wasserwerferprozess, Stumpf und Häußler seien entgegen ihren Behauptungen sehr wohl zum Zeitpunkt der heftigen Wasserstöße vor Ort gewesen, und der Veröffentlichung eines Privatfotos durch die Kontext:Wochenzeitung, das die beiden kurz nach 14 Uhr auf dem sogenannten Feldherrenhügel im Schlossgarten zeigte, um nach fast vier Jahren erstmals Ermittlungen gegen Stumpf einzuleiten. Zur Begründung früherer Versäumnisse hatte die Staatsanwaltschaft verlautbart, man habe in den eigenen Akten genau diese polizeilichen Videoaufnahmen leider übersehen.

 

Das Kontext-Buch der Autoren Jürgen Bartle und Dieter Reicherter über den Wasserwerferprozess ist im Werden. Wenn alles planmäßig läuft, wird es in der letzten Februarwoche gedruckt und zu beziehen sein.


Gefällt Ihnen dieser Artikel?
Unterstützen Sie KONTEXT!
KONTEXT unterstützen!

Verbreiten Sie unseren Artikel
Artikel drucken


12 Kommentare verfügbar

  • peter stellwag
    am 02.02.2015
    Antworten
    Wenn man in Deutschland über andere Länder berichtet fasst man solcher Art Vorgänge unter dem Begriff "Bananenrepublik" zusammen!
Kommentare anzeigen  

Neuen Kommentar schreiben

KONTEXT per E-Mail

Durch diese Anmeldung erhalten Sie regelmäßig immer Mittwoch morgens unsere neueste Ausgabe unkompliziert per E-Mail.

Letzte Kommentare:






Die KONTEXT:Wochenzeitung lebt vor allem von den kleinen und großen Spenden ihrer Leserinnen und Leser.
Unterstützen Sie KONTEXT jetzt!