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Verlage gegen SWR

Verteidigung der letzten Pfründe

Verlage gegen SWR: Verteidigung der letzten Pfründe
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Früher waren Verlagshäuser Maschinen zum Gelddrucken. Heute, wo Anzeigen keinen Reichtum mehr bringen, Auflagen sinken und allerorten am journalistischen Angebot gespart wird, ziehen sie gegen Konkurrenten vor Gericht. Diesmal: 16 Verlage gegen den SWR.

Es geht um "Newszone". Die neue App von "Das Ding", des Jugendsenders des SWR. "Wir machen mit NEWSZONE jetzt das Angebot, das mir immer gefehlt hat. Mir waren Nachrichten oft zu akademisch und unverständlich formuliert, Hauptsache Fremdwörter rausballern. Ich will jetzt News auf Augenhöhe machen, Kuss geht raus", formuliert Basti aus dem "Newszone"-Team auf der Homepage zum App-Angebot.

Der SWR spart bei der Bewerbung nicht mit Superlativen. Das Produkt ist durchdesignt von einem "interdisziplinären Projektteam" unter Federführung des Marktforschungsinstituts Q Agentur aus Mannheim, man arbeite "mit einem völlig neuen Nachrichtenbegriff", "abgestimmt auf Generation Z" und auf deren "Lifestyle-Produkt" Smartphone, das Ganze von einer "bewusst divers zusammengestellten" Redaktion.

Die App bietet, das nennt sich "Individualisierbarkeit", die Möglichkeit, den eigenen Newsfeed mit ausgesuchten Rubriken zu bespielen –"Entertainment", "Politik", "Schule und Bildung", "Stars und Influencer" oder auch "WTF?!". In dieser Rubrik aktuell: "Edeka sucht Mitarbeiter, die 'nicht komplett verpeilt' sind". In der Rubrik "Politik" steht: "Deshalb gibt es gerade so viele Demonstrationen im Iran", "Schule und Bildung" titelt: "Schüler beleidigen Lehrer auf Twitter – die Polizei ermittelt" unter "Stars" findet sich Neues zum Never-Endig-Promo-Clinch zwischen DSDS-Gewinner Pietro Lombardi und seiner Ex-Frau Sarah, deren gemeinsamer siebenjähriger Sohn vom Vater eine Frisur verpasst bekam, mit der Mutter Sarah nichts anfangen kann. Die App bietet eine für einen Radiosender bemerkenswert schlechte Vorlese-KI, unter jedem Beitrag gibt es die Möglichkeit, Emojis zu vergeben und Links zu den Quellen der jeweiligen Infos. Im Falle Lombardi: Instagram, RTL und TikTok. Eingebettet sind zwischen den Text-Zeilen diverse Social Media-Posts und hervorgehobene Zitate – Sarah: "Ich finde es nicht richtig, die Haare in dem Alter zu färben". Pietro: "Ich finde es gut und der Kleine auch."

Um diese App geht es also derzeit im Eilverfahren vor dem Landgericht in Stuttgart.

Die Kontrahenten: 16 Verlage gegen den SWR, Teil des derzeit von Skandalen gebeutelten Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks (ÖRR). Das Verhältnis generell: Durchwachsen. Die einen gut finanziert durch Rundfunkgelder bis hin zu Massagesesseln (Schlesinger), die anderen einst am oberen Ende der Verdienstskala, heute ausgeblutet und darauf bedacht, die letzten eigenen Pfründe zu verteidigen. Vor allem die Zielgruppe "Jugend", die klassische Verlage mittlerweile eher weniger bis gar nicht mehr erreichen.

Den Vorwurf der Verlage hat Boris Rosenkranz vom Medienportal "Übermedien" in einem lesenswerten Text zum "Newszone"-Streit kurz und gut zusammengefasst: "Was der SWR da mit 'Newszone' mache, sei eigentlich das Kerngeschäft der privaten Verlage, und auf diesem Markt dürfe der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht mitmischen."

Zu viel Text missfällt Verlegern

Denn: Im Medienstaatsvertrag ist geregelt, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanbieter im Schwerpunkt nur Bewegtbild, also Video, oder Ton anbieten dürfen. Zulässig zur Umrahmung ist ein bisschen aber nicht zu viel Text. Außer, der Beitrag berührt ein Thema mit "Sendungsbezug", das also schon vorher im linearen Programm in Radio oder Fernsehen gelaufen ist oder noch laufen wird, worauf dann auch in der App hinzuweisen ist. Beiträge, die mehr Text als Video oder Audio enthalten, sind "presseähnlich", also Sache privater Zeitungsverlage. Heißt genauer: Wenn "Das Ding" im Radio einen Beitrag hatte über Pietro Lombardi, darf die Redaktion von "Newszone" theoretisch einen Text dazu veröffentlichen, zusammengestellt aus Quellen des bereits gesendeten Materials. Hat es das nicht, was in Sachen Dauerstreit Pietro und Sarah kein Verlust wäre, muss im Beitrag trotzdem überwiegend Audio oder Video eingebunden oder verlinkt werden, beispielsweise Social-Media-Inhalte wie geschehen, damit geschriebene Buchstaben nicht überhand gewinnen.

Der Streit darum, was Öffentlich-Rechtliche im Netz dürfen oder nicht, begann 2009. Damals war der Springer Verlag gerade dabei, kostenpflichtige Apps zu eigenen Angeboten in den App-Stores zu platzieren, als die "Tagesschau" eine App anbot, um die Inhalte von "tagesschau.de" für damals noch neue Smartphones und Tablets attraktiv zu machen. Auch noch gratis, weil über die Rundfunkgebühr finanziert. Damals klagten acht Verlage gegen diese App – sie sei zu textlastig ("presseähnlich") und verzerre, weil kostenlos, den Wettbewerb. Die Verlage bekamen nach jahrelangem Streit teilweise Recht und seitdem wird immer wieder auch vor Gerichten darum gestritten, welche öffentlich-rechtlichen Angebote nun "presseähnlich" sein und damit der vor allem online schwindenden Marktmacht der Pressekonzerne in die Quere kommen könnten.

2018 hatten Verleger, also der BDZV (Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger unter Mathias Döpfner von Springer), Politiker und Vertreter der Öffentlich-Rechtlichen bei einer Pressekonferenz zum neuen Telemedienstaatsvertrag noch einen Einigung verkündet, um sich nicht dauernd vor Gericht um redaktionelle Online-Angebote streiten zu müssen. Medien-Journalist Stefan Niggemeier bilanzierte damals: "Wenn eine Internetseite aussieht wie die Internetseite einer Zeitung, sich anfühlt wie die Internetseite einer Zeitung und funktioniert wie die Internetseite einer Zeitung, ist sie wahrscheinlich presseähnlich. Die Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehsender müssen sich in Zukunft eindeutig anfühlen wie die Online-Angebote von Radio- oder Fernsehsendern."

Anachronistisch nennt er "die ganze Idee, dass im Zeitalter von Multimedia und Konvergenz der Online-Auftritt eines Fernsehsenders drastisch anders aussehen muss als der einer Zeitung". Und weiter: "Dass die Verleger sich mit dem überaus analogen Begriff der 'Presse' behelfen müssen, um eine gewisse Textlastigkeit zu beschreiben, ist bezeichnend." Bemerkenswert auch, schreibt der Medien-Experte, dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk künftig an ein Regelwerk halten soll, das private Verlage bestimmen. Die im Internet übrigens machen können, was sie wollen, so sie Ideen dafür haben, siehe beispielsweise "Bild TV".

Heitere Verhandlung ohne Ahnung von der Jugend

Im Falle von "Newszone" bezieht sich die Verleger-Klage auf die App-Version vom April 2022, da hätten 87 Prozent des Angebots keinen Sendungsbezug gehabt. Die App in dieser Form gibt es allerdings schon nicht mehr, war eine Pilotversion, sagt der SWR. 260 Beiträge seien im Sinne einer Einigung schon rausgenommen worden, die App habe sich weiterentwickelt, mehr könne man nicht anbieten.

In Stuttgart zur mündlichen Verhandlung am Landgericht, die erste fand in Freiburg statt, wollen die Verleger ein Grundsatzurteil. Auf der einen Seite sitzt der Anwalt des SWR, auf der anderen der für den Badischen Verlag, mit dabei auch Vertreter der Südwestdeutschen Medien Holding/"Stuttgarter Zeitung", die beteiligt sind an der Klage. Es geht um Unterlassung, die App soll am besten weg.

Die Kläger

Badischer Verlag GmbH & Co. KG
Reutlinger Generalanzeiger Verlags-GmbH & Co. KG
SÜDKURIER GmbH Medienhaus
Schwäbischer Verlag GmbH und Co.KG Drexler, Gessler
Badische Neueste Nachrichten Badendruck GmbH
Neue Pressegesellschaft mbH & Co. KG
Heilbronner Stimme GmbH & Co. KG
Stuttgarter Zeitung Verlagsgesellschaft mbH
Mannheimer Morgen Großdruckerei und Verlag GmbH
Heidenheimer Zeitung GmbH & Co. KG
Medienhaus Pforzheimer Zeitung J. Esslinger GmbH & Co. KG
Mittelrhein-Verlag GmbH
RHEINPFALZ Verlag und Druckerei GmbH & Co. KG
VRM GmbH & Co. KG (z.B. Allgemeine Zeitung Mainz und der Wiesbadener Kurier
Trierischer Volksfreund Medienhaus GmbH
N49 - Agentur für Konzept und Performance GmbH

Die Vorwürfe: "Das Ding" hätte diese App so nicht anbieten dürfen. Sie sei zu textlastig und ein geändertes Medienangebot, das genehmigt hätte werden müssen. Außerdem werbe sie mit den Worten: "Unsere App hat keine Werbung, keine Abo-Fallen und keine versteckten Kosten, wir schwören! Das geht, weil NEWSZONE ein Angebot des sogenannten öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist. Heißt: Wir werden finanziert durch den 'Rundfunkbeitrag'." Das sei irreführend, sagen die Verleger, weil für ein öffentlich-rechtliches Medium ja keine andere Möglichkeit bestehe, als kostenfrei und werbefrei zu sein.

Der SWR dagegen findet, die App sei nicht presseähnlich, weil sie Möglichkeiten biete, die Presse nicht bieten könne, beispielsweise ein Emoji abzugeben, Verlinkungen, eingebettete Inhalte und so weiter. Zudem sei sie kein neues Angebot, sondern Teil von "Das Ding", einem Sender, der zwölf Jahre zuvor genehmigt wurde.

Die Stimmung im Gerichtssaal ist wolkig bis heiter, letzteres vor allem in Momenten, in denen sich alle Anwesenden bewusst werden, ob des eigenen Alters keinen blassen Schimmer von der "Newszone"-Zielgruppe zu haben. Ergo auch nicht davon, was die im Netz will und sucht.

Die Verleger argumentieren: Der Sender "Das Ding" sei mal für die Zielgruppe 14 bis 29 Jahre genehmigt worden. "Newszone" aber habe eine Zielgruppe von 16- bis 25-Jährigen, das sei eine genehmigungsbedürftige Änderung.

Der Richter: Hat Zweifel daran, ob das eine andere Zielgruppe sei. Es seien alles Jugendliche und junge Erwachsene.

Verleger: Die App sei beworben worden als etwas, das es "so noch nicht gab", das sei eindeutig ein geändertes Medienanbgebot.

Richter: Es handle sich tatsächlich um etwas nicht ganz neues, "es ist halt 'ne App".

Verleger: Die App sei neu auf den Markt gekommen und erziele mehr Reichweite als das normale Angebot von "Das Ding". Da liegt wohl auch der Hase im Pfeffer. Wer will schon einen Konkurrenten, der auf junge und potenziell eigene Kundschaft abzielt und auch noch über Rundfunkgebühren finanziert wird.

Ab wann ist etwas "presseähnlich"?

Die Verleger sehen es so: Text informiere schneller als ein Video und News seien eine Sache der Presse, deshalb soll diese "Newszone"-App doch bitte vor allem Videos anbieten, deren Konsum eben länger dauere. Presseähnlich seien außerdem Artikel, die umfänglich informierten. Zudem sei werbefrei und gratis ein Vorteil vor der Zeitungs-Konkurrenz, was nicht sein dürfe.

Der Richter meint: Die Privatwirtschaft könne ihre Inhalte theoretisch auch umsonst anbieten, der Öffentlich-Rechtliche hätte aber keine Option, sich seine bezahlen zu lassen. Werbefrei und kostenlos sei aus Sicht der Kammer ein "durchaus bewerbbarer Umstand". Zumal für Jugendliche wichtig sei, zu wissen, dass es bei einem Angebot keine Kostenfalle gebe.

Die Verleger: Der ÖRR dürfe nicht mit etwas werben, was gesetzlich geregelt sei wie die Kostenfreiheit. Dadurch würde das andere Angebot, also Zeitungen, abgewertet.

Was schon bezeichnend ist. Denn normalerweise geht es Zeitungs-Verlagen grundsätzlich wortreich um die "Stärkung der Demokratie". Oder darum, junge Menschen, die vermeintlich nur noch TikTok doomscrollen, für Nachrichten oder sonstwie Relevantes empfänglich zu machen. Das aber gilt selbstredend nur für eigene Produkte und Abos. Und auch nur dann, wenn der Verkauf sich rentiert. Denn wenn nicht, werden Verlagshäuser und Redaktionen mit dem ganz feinen Kamm durchkämmt nach allem, was sich einzusparen lohnt.

Zum Schluss wird's am Landgericht nochmal grundsätzlich: "Wir wollen im Sinne der Verlage wissen, wie weit die Presse vor den Öffentlich-Rechtlichen geschützt ist", sagt Verleger-Anwalt Michael Rath-Glawatz. Und: "Wenn man dem Öffentlich-Rechtlichen etwas erlaubt, das nicht Radio oder Fernsehen ist, dann bitte nicht presseähnlich. Dafür kämpfen wir."

Das allerdings will die Kammer an diesem Tag nicht entscheiden. Man sei sich selbst uneins, sagt der Richter nach einer Pause. Darüber hinaus "haben wir keine Idee für ein Angebot, das wir ihnen machen könnten". Der nächste Termin zur "Lösungsfindung" ist der 17. Oktober.


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6 Kommentare verfügbar

  • Philipp Horn
    am 27.09.2022
    Antworten
    Bin doch verwundert, dass die Verleger da ein Problem sehen. Wo doch das SWR Angebot eher bescheiden ist.
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