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Verfassungsgericht zu Containern

Pervertierter Eigentumsbegriff

Verfassungsgericht zu Containern: Pervertierter Eigentumsbegriff
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Containern sollte straffrei sein, meint unser Autor. Damit widerspricht der Jurist und ehemalige grüne Wirtschaftsstaatssekretär dem Bundesverfassungsgericht. Das hatte jüngst die Verfassungsbeschwerde zweier Studentinnen aus Oberbayern abgelehnt, die gegen die ihrer Ansicht nach sinnlose Vernichtung von Nahrungsmitteln kämpfen.

Als Jurist, ob in der Verwaltung, als Richter oder als Anwalt, ist einem, wenn man nicht gerade ein rabiater Systemgegner ist, immer ein gewisser Respekt vor dem "höchsten deutschen Gericht" zu eigen. Dieser Respekt vor dem Bundesverfassungsgericht korreliert mit dessem hohen Ansehen in der Gesamtbevölkerung, dem bei Umfragen meist mit Zweidrittel Mehrheit das Vertrauen ausgesprochen wird. Ein für eine staatliche Institution ungewöhnlich hoher Zustimmungsgrad.

Gleichwohl sei daran erinnert, dass es, insbesondere in der Anfangsgeschichte des Gerichts, auch massive "Querschläger" gab, die ein paar dunkle Flecken auf der weißen Weste hinterlassen haben. Wie etwa der verfassungsrechtliche Segen für das KPD-Verbot und die zunächst verfassungsrechtliche Legitimierung des ehemaligen § 175 StGB (Strafbarkeit von Homosexualität von Erwachsenen) in den 1950er Jahren, um nur zwei glatte Fehlentscheidungen zu nennen. Allerdings ist auch anzumerken, dass das Gericht gerade beim letzteren Thema in späteren Jahren eine Art Wiedergutmachung verwirklicht hat, indem es mit der verfassungsmäßigen Anerkennung der eingetragenen (schwulen und lesbischen) Partnerschaft eine Schneise in die politisch konservative Phalanx geschlagen und damit auch den Weg zur gleichgeschlechtlichen Ehe frei gemacht hat.

Ein "Querschlägerurteil"

Ein weiteres "Querschlägerurteil" ist das jüngste Urteil zum "Containern". Damit hat das Gericht die Strafbarkeit nach § 242 StGB, also Diebstahl, perpetuiert und für die nahe Zukunft verfestigt. Mit der Autorität des Gerichtes kann man das natürlich so machen. Formaljuristisch ausgetrampelte Pfade begehen, nicht nach links und rechts schauen. Und dabei juristische Entwicklungen in Nachbarländern wie der Schweiz und in Frankreich ignorieren, wo Lebensmittelverschwendung selbst und nicht Aktionen dagegen unter Strafe stehen. Das heißt aber, einen täglich sich wiederholenden Sozial-Skandal, nämlich die tonnenweise Vernichtung von Lebensmitteln durch den Lebensmittelhandel, einfach auszublenden.

Unakzeptabel und völlig überzogen ist es allerdings, wenn das Gericht mit diesem Beschluss implizit der Vernichtung von Lebensmitteln den Schutz des Strafrechts zuweist. Mit der eines Verfassungsgerichts unwürdigen Begründung, die da heißt: Der Eigentümer kann mit seinem Eigentum, egal worum es sich handelt, machen, was er will. In dem gesamten Gerichtsbeschluss wird mehrfach ausgeführt, dass dies aus dem in Art. 14 Abs. 1 verankerten Grundrechts auf Schutz des Eigentums abzuleiten ist, auch wenn die Sache wirtschaftlich wertlos ist.

Unwürdig deshalb, weil das Gericht mit keinem Wort und keinem Gedanken auf den gleichwertigen verfassungsrechtlichen Grundsatz aus Art. 14. Abs. 2 eingeht, wonach Eigentum (auch) verpflichtet. Wenn ein Jurastudent diesen Aspekt der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (nach Art. 14 Abs. 2 GG) erst gar nicht diskutieren würde, würde seine Klausur mit Sicherheit mit ungenügend bewertet werden.

Täglich 50.000 Tonnen Lebensmittel vernichtet

Täglich werden in Deutschland laut einer WWF-Studie aus dem Jahr 2015 etwa 50.000 Tonnen Lebensmittel vernichtet, das sind rund 18 Millionen Tonnen im Jahr. Einen gewichtigen Anteil davon bestreitet der Lebensmittelhandel. Sicher werden auch bestimmte Chargen abgelaufener Lebensmittel an örtliche Tafeln abgegeben. Sicher wandert auch ein relevanter Anteil aus den Privathaushalten in den Müll. Doch gerade beim Lebensmittelhandel könnte viel Verschwendung vermieden werden.

Die Rewes, Aldis und Lidls dieser Welt handhaben das dann so, dass die abgelaufenen Lebensmittel in Containern zur Abholung durch einen Abfallentsorger bereitgestellt werden. Dabei fallen zwei Aspekte ins Auge: Zum einen gibt der Eigentümer damit sein Eigentum auf, vergleichbar damit, wenn ich meinen Sperrmüll zur Abholung bereitstelle. Die Sperrmüllsammler, die meinen Müll nach brauchbaren Sachen durchforsten, werden auch nicht wegen Diebstahls belangt und zwar aus einem schlichten juristischen Grund: Mit dem Rausstellen zur Abholung durch die Sperrmüllabfuhr habe ich mein Eigentum und meine Verfügungsbefugnis aufgegeben.

Zum anderen – und das fällt für mich noch mehr ins Gewicht – sind Lebensmittel nicht vergleichbar mit ausrangierten Stühlen oder alten Fernsehern. Generationen sind mit der Maxime erzogen worden, dass das Wegwerfen von Brot und Lebensmittel ein Frevel ist. Da in unserer Überflussgesellschaft Nahrungsmittel und Fertigessen an jeder Straßenecke verfügbar sind, ist diese moralisch-soziale Maxime löchrig geworden. Dennoch ist davon auszugehen, dass immer noch eine Mehrheit der Bevölkerung der Meinung ist, dass die Vernichtung von Lebensmitteln sich schlicht nicht gehört und sozial nicht akzeptabel ist.

Juristisch könnte man das Vernichten von Lebensmitteln auch als ein deviantes Verhalten bezeichnen, das bedeutet, ein von der gesellschaftlichen Norm (Lebensmittel darf man nicht vernichten) abweichendes Verhalten, das gesellschaftlichen Regeln und Erwartungen nicht entspricht.

Und diese Devianz, die sozialwidrig von der Norm abweicht, aber noch nicht strafrechtlich verfolgt wird, wird durch den Beschluss des Verfassungsgerichts geadelt, indem sie mit dem Schutz des Strafrechts versehen wird. Das missachtet die Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Das verabsolutiert den Schutz des Eigentums bis zur Perversion. Das kann nicht sein, das darf keinen Bestand haben.

Ermutigendes Beispiel aus Tübingen

Deshalb müssen die Container-AktivistInnen medial, politisch und gesellschaftlich solange mit Verve und Nachdruck unterstützt werden, bis die Justiz oder die Politik endlich einsichtig wird. Solange wir aber eine Landwirtschaftsministerin haben, deren politischer Schwerpunkt zur Zeit darin liegt, eine täglich zweimalige Pflicht zum Gassi-Gehen mit dem Hund gesetzlich zu verankern, ist Hopfen und Malz verloren.

Ermutigend ist das jüngste Beispiel aus Tübingen. Dort hat ein übermotivierter Rewe-Geschäftsführer den ContaineraktivistInnen nachts um 22.30 Uhr aufgelauert, um sie zu überführen. Was dann auch mit mehreren Einsatzfahrzeugen der Polizei gelang, mit Blaulicht, Handschellen und dem ganzen Programm für die Festnahme von Verbrechern. Die Tübinger Staatsanwaltschaft ließ sich davon wenig beeindrucken und stellte das Verfahren sang und klanglos ein, womöglich auch wegen der Welle medialer Aufmerksamkeit und der Solidarität der Stadtgesellschaft. Der Geschäftsführer wurde ausgewechselt, der neu bestellte Geschäftsführer nahm als erste Amtshandlung die Strafanzeige zurück, was allerdings keine Relevanz mehr hatte, da die Einstellung schon verfügt war.

So wie in Tübingen kann und sollte es weiter gehen: Sowohl was die Justiz als auch die Aktionen der ContaineraktivistInnen angeht. Dann bin ich guter Hoffnung, dass die Politik endlich aufwacht, und dass das Bundesverfassungsgericht über kurz oder lang doch noch die soziale Wirklichkeit zur Kenntnis nimmt. Damit das Strafrecht zur Sanktion derjenigen eingesetzt wird, die Lebensmittel verschwenden und vernichten. Und nicht die verfolgt werden, welche überschüssige Lebensmittel vor der Vernichtung bewahren und einer sozial sinnvollen Verwendung zuführen.


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18 Kommentare verfügbar

  • Karl P. Schlor
    am 28.08.2020
    Antworten
    Leider fehlt Juristen oft der gesunde Menschenverstand, und der spricht eindeutig für einen
    "straflosen Mundraub" solcher weggeworfener, noch eßbarer Lebensmittel!
    Ähnlich verhält es sich bei der "Müllentnahme", und es gibt hier bei weitem, wie eine Zuschrift äußert, keine einheitliche Regelungen…
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